Rz. 45

Die Voranmeldung muss binnen 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungzeitraums an das FA übermittelt werden.[1] Letzter Übermittlungstag ist also der 10. und falls dieser ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, der nächste Werktag.[2] Im Einzelfall kann die Frist nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[3]

 

Rz. 46

Eine sog. Schonfrist für eine etwas spätere Übermittlung wird nicht gewährt. Allerdings wird bei einer bis 3 Tage späteren Zahlung gem. § 240 Abs. 3 AO kein Säumniszuschlag erhoben (Rz. 48). Zudem kann die Übermittlungsfrist nach Maßgabe des § 46 UStDV um einen Monat verlängert werden – sog. Dauerfristverlängerung.

Durch das UStG 1980 hat die Dauerfristverlängerung für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen die erforderliche gesetzliche Grundlage erhalten. Nach § 18 Abs. 6 UStG kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und die Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kj. zu entrichten hat. Aufgrund dieser Ermächtigung ist mit Wirkung ab 1.1.1980 die Dauerfristverlängerung in den §§ 46 bis 48 UStDV geregelt. Weitere Erläuterungen zur Dauerfristverlängerung s. § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 36ff.

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