Rz. 47

Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Übermittlung der Voranmeldung eine Vorauszahlung (zum Begriff der Vorauszahlung Rz. 18) zu entrichten, die dem in der Voranmeldung von ihm selbst berechneten Steuerbetrag entspricht, die nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Dabei ist anzumerken, dass zudem die Nicht- oder nicht rechtzeitige Zahlung der USt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 26b UStG, bzw. § 26a Abs. 1 UStG i. d. F. ab 1.7.2021 (Rz. 47a) darstellen kann (vgl. Ausführungen zu § 26b bzw. § 26a Abs. 1 UStG – neu).

 

Rz. 47a

In § 18 Abs. 1 S. 4 UStG wurde ein ausdrückliches Entrichtungsgebot aufgenommen, um dem Be- stimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen. Durch den Zusatz, dass die fällige Umsatzsteuer vom Unternehmer zu entrichten ist, erfolgt eine sprachliche Anpassung an Art. 206 MwStSystRL. Die Möglichkeit der Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer durch einen Dritten bleibt davon unberührt.[1] Auf Grundlage der Entrichtungspflicht nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG sieht der Bußgeldtatbestand des neuen § 26a Abs. 1 UStG i. d. F. vom 1.7.2021, der § 26b UStG ersetzt, eine Sanktionierung der Nicht- oder nicht vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt vor.

Zu den Rechtsfolgen einer Schätzung bei Nichtübermittlung einer Voranmeldung vgl. Rz. 1.

 

Rz. 48

Eine Zahlungsschonfrist zur Vermeidung von Säumniszuschlägen im eigentlichen Sinne existiert nicht. Zwar bestimmt § 240 Abs. 3 AO, dass ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben wird (außer bei Scheckeinreichung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, weil dort bereits eine Fiktion der Entrichtung von drei Tagen nach Scheckeingang geregelt ist. Jedoch gilt ein Steuerzahler, der seine Voranmeldungen stets unter Ausnutzung der sog. Schonfrist zahlt, nicht als pünktlicher Steuerzahler.[2] Die verspätete Entrichtung der Steuer wird gem. § 240 Abs. 1 S. 1 AO für jeden angefangenen Monat mit 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags geahndet, abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag.

 

Rz. 49

Die verspätete Übermittlung einer Voranmeldung bedingt allerdings nicht den Beginn der Säumnis nach § 240 AO mit Beginn des 10. Tages nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Die Säumnis beginnt erst mit der Anmeldung oder Festsetzung bzw. mit dem letzten Tag der vom FA gesetzten Zahlungsfrist, z. B. nach einer Schätzung.[3] Das Gleiche gilt im Fall einer geänderten Voranmeldung. Dies mag zwar "ungerecht" anmuten, jedoch kann das FA den in solchen Fällen entstehenden Zinsvorteil über das Instrument des Verspätungszuschlags[4] neutralisieren. Weitere Einzelheiten zur Festsetzung von Säumniszuschlägen bzw. deren Erlass enthält der AEAO zu § 240.

 

Rz. 50

Die Fälligkeit der Vorauszahlung wird durch eine Stundung hinausgeschoben. Wird die Stundung vor dem Fälligkeitstag beantragt aber nach Fälligkeit bewilligt, so wird das FA die Stundung vom Fälligkeitstag an aussprechen. Wird die Stundung vor dem Fälligkeitstag beantragt aber nach dem Fälligkeitszeitpunkt abgelehnt, so bewilligen die FÄ i. d. R. eine Zahlungsfrist. Geht der Stundungsantrag erst nach Eintritt der Fälligkeit beim FA ein, so ist der Säumniszuschlag für den ersten Monat selbst bei Antragsgenehmigung verwirkt.[5]

 

Rz. 51

Zu der Frage der Fälligkeit eines Überschusses macht das UStG zwar keine Angaben, jedoch ergeben sich die Rechtsfolgen aus der AO. Nach § 168 Abs. 2 AO wirkt die Anmeldung einer Steuervergütung erst nach Zustimmung durch die Finanzbehörde als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Weist die Voranmeldung einen Überschuss zugunsten des Unternehmers aus, so wird dieser erst fällig, wenn dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird.[6] Dies ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post bzw. nach Absendung.[7] Dies gilt auch in den Fällen, in denen aus Vereinfachungsgründen eine "allgemeine Zustimmung" erteilt wird.[8]

 

Rz. 52

Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten werden. Danach ist die Abtretung eines rückzahlbaren Überschusses (= Vorsteuererstattungsanspruch), der sich aus der Steuerberechnung nach § 16 UStG ergibt, möglich. Der Vorsteuerabzug als unselbstständige Besteuerungsgrundlage kann nicht abgetreten werden. Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde nach der Entstehung angezeigt worden ist.[9] Die Anzeige muss auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Sie ist von dem Unternehmer und dem Abtretungsempfänger zu unterschreiben.[10] Der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist nur bei Sicherungsabtretungen und nur Bankunternehmen gestattet.[11]

 

Rz. 53

Ein Vorsteuerüberschuss kann auch aufgerechnet werden.[12]

[1] BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2...

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