Rz. 12

Nachstehend erfolgt eine kurze Übersicht bezüglich des Voranmeldungsverfahrens für die häufigsten Praxisfälle:

Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Eine Schonfrist für die Übermittlung nach dem 10. Tag gibt es nicht (Rz. 46).

Der Voranmeldungszeitraum beträgt einen Monat oder ein Quartal (Rz. 19). In beiden Fällen ist eine Dauerfristverlängerung von einem Monat möglich (Rz. 46; § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 36).

Welcher Voranmeldungszeitraum im Einzelfall einschlägig ist, wird vom FA von Amts wegen mitgeteilt; Wahlrechte bestehen nicht in jedem Fall (Rz. 19ff.).

Ein kostenloses Programm zur Übermittlung der Vordrucke stellt "ELSTER" zur Verfügung.[1] Hilfreich ist auch die Ausfüllanleitung für den klassischen Papiervordruck, der als Vorlage für die elektronischen Formulare dient und identisch aufgebaut ist. Die Ausfüllanleitung gibt es vereinzelt noch im FA (Vordruckbezeichnung: USt 2E) oder im Internet als pdf-Datei.

Ergibt sich aus der Voranmeldung eine Steuer, so ist diese am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (Rz. 47); im Fall der Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 36ff.) einen Monat später und unmittelbar zu entrichten (Rz. 47a).

[1] Vgl. www.elster.de.

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