Rz. 207

§ 17 Abs. 4 UStG enthält eine Verpflichtung des Unternehmers, seinem Abnehmer einen Beleg zu erteilen, wenn Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert werden. Aus dem Beleg muss zu ersehen sein, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. Während die übrigen Vorschriften des § 17 UStG keine Pflichten zu Mitteilungen, Rechnungsberichtigungen usw. vorsehen, um die Berichtigungen bei der Steuer und beim Vorsteuerabzug abzustimmen (Rz. 44-46), wird wegen der Komplikation bei gemeinsamen Änderungen unterschiedlich besteuerter Umsätze eine Abstimmungsgrundlage für erforderlich gehalten. Unter unterschiedlich besteuerten Umsätzen sind die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze[1] ebenso zu verstehen wie das Nebeneinander von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen.

[1] BMF v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 177; BMF v. 30.6.2020, BStBl I 2020, 584.

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