Rz. 193
Bei einem vereinbarten sowie einem nach § 480 BGB verlangten Umtausch wird nicht die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. Die Lieferung bleibt bestehen.[1] Lediglich der Leistungsgegenstand wird ausgetauscht. Nur bei Preisabweichungen zwischen den Gegenständen ist eine höhere oder niedrigere Bemessungsgrundlage gegeben. Insoweit ist eine Berichtigung nach Abs. 1 erforderlich.
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