Rz. 193

Bei einem vereinbarten sowie einem nach § 480 BGB verlangten Umtausch wird nicht die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. Die Lieferung bleibt bestehen.[1] Lediglich der Leistungsgegenstand wird ausgetauscht. Nur bei Preisabweichungen zwischen den Gegenständen ist eine höhere oder niedrigere Bemessungsgrundlage gegeben. Insoweit ist eine Berichtigung nach Abs. 1 erforderlich.

[1] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 474; widersprüchlich Pull, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 17 UStG (02/2022) Rz. 152.

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