Rz. 182

Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG die USt bereits mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Für den Zahlenden ergibt sich in diesen Fällen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG beim Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ebenfalls in der USt-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Zahlung.[1] Unterbleibt in einem solchen Fall schließlich die vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung oder unterliegen diese z. B. wegen Nichtsteuerbarkeit oder Steuerbefreiung, nicht der USt, so fehlt die Grundlage für die Besteuerung. Steuerbetrag und Vorsteuerabzug müssen daher berichtigt werden. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist in allen Fällen einschlägig, in denen Zahlungen geleistet werden, ohne dass die Leistung folgt.[2] Ob eine Rechnung zurückgegeben worden ist, ist für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach dessen Wortlaut ohne Bedeutung.

[2] Kessens, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 17 UStG Juni 2020 Rz. 47.

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