Rz. 133

In Fällen einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit Verkaufsfördermaßnahmen ist gem. § 17Abs. 1 S. 3 UStG der Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger nicht zu berichtigen, wenn dieser durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Diese Regelung gründet sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH z. B. v. 15.10.2002[1] die für den Ausgangsumsatz geschuldete USt und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht korrespondieren müssen. Werden in einer Leistungskette Preisnachlässe z. B. aufgrund von Warengutscheinen nicht durchlaufend in der Kette gewährt, sondern kommen unter Ausfall einzelner Leistungsstufen beim Empfänger an, muss der unmittelbare Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht mindern. Seine bzw. die von Dritten erbrachten Aufwendungen mindern sich nämlich nicht, er ist wirtschaftlich nicht begünstigt. Wird auf diese Weise ein Unternehmer auf einer anderen Leistungsstufe wirtschaftlich begünstigt, so hat dieser gem. § 17 Abs. 1 S. 4 UStG seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen (Rz. 101).

 

Rz. 133a

Gewährt etwa der erste, in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer aus einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG zu berichtigen.[2] Die Bemessungsgrundlage, die sich hätte ändern können, ist die für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im anderen Mitgliedstaat. Diese war steuerfrei, sodass die Bemessungsgrundlage sich nicht ändern konnte. § 17 Abs. 1 S. 4 UStG konnte kein anderes Ergebnis für einen anderen Unternehmer ergeben, da es an einer Änderung der Bemessungsgrundlage fehlt. Auch die Bemessungsgrundlage für den folgenden innergemeinschaftlichen Erwerb kann sich in diesem Fall nicht ändern, weil dafür von einem anderen (Vor-)Unternehmer nichts erbracht wurde.[3]

[1] EuGH v. 15.10.2002, C-427/98, Kommission/Deutschland, BStBl II 2004, 328.
[3] BFH v. 4.12.2014, V R 6/13, UR 2015, 240; s. dazu Anm. von Marchal, UR 2015, 243.

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