Rz. 115

Für die entgeltlichen Umsätze in der Form der Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb in der Grundform des § 1a Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Das gilt auch dann, wenn bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 112 UStG (Ausnahmen in § 13b Abs. 3 UStG) der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Steuerpflichtige, entgeltliche Umsätze in der Form des Tauschs, des tauschähnlichen Umsatzes, der Hingabe an Zahlungs statt und der Übertragung von Rechten, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, sind nach § 10 Abs. 2 UStG anders zu bemessen, wobei maßgebend jeweils die Gegenleistung ist. Bei allen genannten Fallgruppen ist theoretisch eine Änderung der Bemessungsgrundlage möglich. Am seltensten dürfte dieses bei der Bemessungsgrundlage für die Übertragung von Rechten, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, vorkommen. Bei der Bemessungsgrundlage "vereinbartes Entgelt", die sich kraft Fiktion aus dem Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme ergibt[1], ist der Preis für den Verkauf des Pfandscheins variabel. Ergibt sich für ihn eine Änderung, so kann § 17 Abs. 1 S. 1 UStG anzuwenden sein.

 

Rz. 116

Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz sowie bei der Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Beim Tausch stehen sich zwei Lieferungen gegenüber, beim tauschähnlichen Umsatz eine Lieferung und eine sonstige Leistung oder zwei sonstige Leistungen. Ändert sich die jeweils andere Leistung (Gegenleistung) und damit die Bemessungsgrundlage, ist nach § 17 Abs. 1 S. 1, 8 UStG zu verfahren. Meist wird allerdings ein Tausch dann rückgängig gemacht oder die Gegenleistung ganz oder teilweise durch Geldzahlung ersetzt. Im ersteren Fall ist § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden, im zweiten wird der Tausch zu einer einseitigen Lieferung oder zu einem Tausch mit Baraufgabe[2], ohne dass § 17 Abs. 1 S. 1 UStG anzuwenden wäre. Handelt es sich von vornherein um einen Tausch mit Baraufgabe, so kann auch in der späteren Herabsetzung des bar zu zahlenden Betrags eine Entgeltänderung liegen.

[1] Schwarz/Radeisen, § 10 UStG (09/2020) Rz. 390ff.
[2] Schwarz/Radeisen, § 10 UStG (09/2020) Rz. 426.

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