Rz. 22

Abs. 2 lässt folgende Fallgruppen wie eine Änderung der Bemessungsgrundlage behandeln:

  1. Wird das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich (Abs. 2 Nr. 1), so sind wegen der hierin zu sehenden Änderung der Bemessungsgrundlage USt und Vorsteuerabzug wie im Grundfall des Abs. 1 anzupassen, und zwar ebenfalls in der Voranmeldung für den Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens (Rz. 146Rz. 156).
  2. Entfällt das Entgelt völlig, weil trotz Entgeltentrichtung die Leistung nicht ausgeführt wurde (Abs. 2 Nr. 2) oder eine steuerpflichtige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist (Abs. 2 Nr. 3), so sind die Berichtigungen für die Steuern und die Vorsteuern vollen Umfangs durchzuführen, und zwar wiederum in der Voranmeldung für den maßgebenden Umstand des Feststehens der Nichtausführung des Umsatzes bzw. der Rückgängigmachung der Lieferung oder sonstigen Leistung (Rz. 182 und Rz. 184).
  3. Erst mit dem Nachweis der Besteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat als in dem Mitgliedstaat des Endes des grenzüberschreitenden Warentransports nach Verwendung einer USt-IdNr. dieses anderen Mitgliedstaats erlischt gem. § 3d S. 2 UStG der dort geregelte besondere Erwerbstatbestand. Damit werden nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG die Berichtigungen der Steuer und des Vorsteuerabzugs ausgelöst (Rz. 195).
  4. Werden Aufwendungen i. S. d. § 15 Abs. 1a UStG getätigt, also Aufwendungen, die dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, so sind wegen des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 1a UStG die in einem vorangegangenen Voranmeldungszeitraum hierfür geltend gemachten Vorsteuern zu berichtigen. Insbesondere bei Geschenken ist § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG häufig anzuwenden. Zu beachten ist allerdings, dass von § 15 Abs. 1a S. 2 UStG solche Bewirtungsaufwendungen ausgenommen sind, soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

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