Rz. 11

Die Vorschrift befasst sich mit einer Reihe von verschiedenartigen Fällen, denen gemein ist, dass aufgrund bestimmter Vorgänge ein Unternehmer den von ihm geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und – meist spiegelbildlich – ein anderer Unternehmer den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen haben. Die Vorschrift bezieht sich zwar unmittelbar nur auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie gelten aber für den entgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) sowie für die Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) sinngemäß. Im Übrigen gilt sie grundsätzlich sowohl für die Sollversteuerung als auch für die Istversteuerung.[1]

 

Rz. 12

Die Probleme, die sich aus der Sollversteuerung im Zusammenhang mit Fragen der Änderung der Bemessungsgrundlage und einiger der in § 17 Abs. 2 UStG gleichgestellten Fallgruppen ergeben, führen zu Überlegungen darüber, ob die Regelung insgesamt in sich schlüssig ist.[2]

[2] Siehe hierzu detailliert Hummel, D., UR 2015, 213.

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