Rz. 4

Ursprünglich fand sich der Regelungsinhalt in § 11 UStG 1951 (Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung). Schon damals war der maßgebliche Zeitraum, für den die Steuer zu berechnen und zu erklären war, das Kj. Mit der Einführung der nichtkumulativen Allphasen-Steuer zum 1.1.1968 wurde die Vorschrift zu § 16 UStG und um Regelungen über die Absetzung der Vorsteuerbeträge einschließlich der EUSt sowie über die Hinzurechnung von zu viel oder zu Unrecht in Rechnung gestellter USt ergänzt. Ferner wurde die Einzelbesteuerung für Personenbeförderungen durch ausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen eingeführt; dem ausländischen Beförderer wurde jedoch die Möglichkeit der Abschnittsbesteuerung eingeräumt. Mit dem Inkrafttreten der AO 1977 wurde mWv 1.1.1977 der Begriff "Veranlagungszeitraum" in § 16 Abs. 1 UStG durch den Begriff "Besteuerungszeitraum" ersetzt. Damit wurde der wesentlichste Inhalt der Vorschrift verändert, da die USt seitdem im technischen Sinn keine Veranlagungssteuer, sondern eine reine Anmeldesteuer ist.[1] Wesentlich wichtiger als der Besteuerungszeitraum ist der Anmeldezeitraum, da in diesem die Steuer entsteht. Die Regelungen zur Steuerentstehung und zum Anmeldezeitraum finden sich jedoch in den §§ 13 und 18 UStG. Durch das UStG 1980[2] wurde die Vorschrift über die Umrechnung fremder Werte, die bislang in § 10 Abs. 2 UStG 1973 enthalten war, als neuer Abs. 6 in § 16 UStG eingefügt. Bei der Einzelbesteuerung in § 16 Abs. 5 UStG wurde nicht mehr darauf abgestellt, dass der Unternehmer ein ausländischer Beförderer ist, sondern darauf, dass der Kraftomnibus nicht im Erhebungsgebiet zugelassen war. Die Möglichkeit, statt der Einzelbesteuerung die Abschnittsbesteuerung zu beantragen, entfiel ab 1.1.1980.

 

Rz. 5

Seither ist § 16 UStG in seiner Grundstruktur unverändert und hat lediglich aus anderen Vorschriften resultierende Anpassungen erfahren.

[1] Art. 17 Nr. 5 EGAO 1977 v. 14.12.1976, BGBl I 1977, 3341.
[2] UStG 1980 v. 26.11.1979, BGBl I 1979, 1953.

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