Rz. 1

Die Existenz der Vorschrift des § 16 UStG ist m. E. heute eher verwirrend (zum ursprünglichen Sinn Rz. 4), weil sie untrennbar mit § 18 UStG und anderen Vorschriften verbunden ist und die Aussagen des § 16 UStG besser in § 18 UStG (oder natürlich umgekehrt) hätten integriert werden können. So aber springt der Anwender bei Recherche zum Besteuerungsverfahren ständig zwischen diesen beiden Vorschriften hin und her. § 16 UStG regelt nur scheinbar die Berechnung der Steuer sowohl hinsichtlich der Berechnungsmethode als auch des dafür maßgeblichen Besteuerungszeitraums (Kj.). Für den Anwender ist jedoch zunächst das Voranmeldungsverfahren von Bedeutung, was wiederum in § 18 UStG geregelt ist und seinerseits auf der Entstehung der Steuer nach § 13 UStG beruht. Weniger und dafür zusammenhängende Vorschriften als die auch noch durch die Sonderregelungen des § 17 UStG getrennten §§ 16 UStG und 18 UStG wären anwenderfreundlicher gewesen.

Hinsichtlich der Berechnungsmethode bestimmt § 16 UStG grundsätzlich die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, wohingegen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten in § 20 UStG beschrieben wird. Zur Frage, bis wann ein Unternehmer, dem die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG gestattet wurde, zur Sollbesteuerung nach § 16 UStG zurückkehren kann, hat das Niedersächsische FG[1] entschieden, dass der Steuerpflichtige bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des Steuerbescheids zur Sollbesteuerung zurückkehren kann. Es schließt sich damit einem Teil der m. E. zutreffenden Literaturmeinung an[2], die die Auffassung vertritt, dass der Unternehmer von der Gestattung nach § 20 UStG keinen Gebrauch machen müsse, weshalb bis zur vorgenannten Grenze eine Rückkehr möglich sei. Das FG sieht darin ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dies entspricht auch der Ansicht des BFH.[3] Die Festsetzung der USt gem. § 18 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 UStG knüpft an die Berechnungsvorschrift des § 16 UStG an. § 16 UStG regelt, wie der Unternehmer die nach § 18 UStG anzumeldende Steuer zu berechnen hat.

 

Rz. 2

Die Bestimmung eines Besteuerungszeitraums und die Berechnung der Steuer für diesen Zeitraum sind zwar Ausdruck des Prinzips der Abschnittsbesteuerung. Allerdings ist die USt keine Veranlagungs-, sondern eine Anmeldesteuer, die in erster Linie einen "Anmeldezeitraum" benötigt, der wiederum in § 18 UStG definiert ist. Wohl noch aus der Zeit bis 1976, als die USt tatsächlich "veranlagt" wurde, stammt offensichtlich diese heute eher kompliziert anmutende Paragrafenstruktur (Rz. 4). Stellt die Abschnittsbesteuerung i. S. einer fortgesetzten Verpflichtung für den Unternehmer den Regelfall im Besteuerungsverfahren dar, finden sich in § 16 UStG auch Regelungen für eine sog. Einzelbesteuerung, bei der nicht die Summe aller Umsätze innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts, sondern jeder einzelne steuerpflichtige Umsatz berechnet wird. Sie findet Anwendung bei der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind (§ 16 Abs. 5 UStG) und beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 16 Abs. 5a UStG). Auch hier ist jeweils ein Regelungsgegenstück in § 18 UStG[4] anzutreffen. Für die Steuerberechnung bei der EUSt verweist § 16 Abs. 7 UStG lediglich auf §§ 11 Abs. 5 und 21 Abs. 2 UStG und dient dem Anwender insoweit lediglich als Index.

 

Rz. 3

Die Abs. 1 bis 4 des § 16 UStG fußen ihrem Sinn nach auf Art. 179 und 250252 MwStSystRL. Nach Art. 252 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten "jeden anderen Zeitraum" (als die in Art. 252 Abs. 1 MwStSystRL genannten ein, zwei oder drei Monate) festlegen, solange dieser ein Jahr nicht überschreitet. Damit wird m. E. deutlich, dass der Besteuerungszeitraum eines Kj. i. S. v. § 16 UStG tatsächlich nur eine untergeordnete Bedeutung im "Mehrwertsteuersystem der MwStSystRL" spielt und diese auf die monatliche oder mehrmonatliche Steueranmeldung setzt, weshalb schließlich die Jahreserklärung i. S. d. § 18 Abs. 3 UStG vom System entbehrlich ist außer in den Fällen, in denen keine Voranmeldungen abzugeben sind, z. B. bei Kleinunternehmern. Der Steuerberechnungsmethode selbst liegt Art. 250 MwStSystRL zugrunde. Das in § 16 Abs. 2 UStG beschriebene "Absetzen" der Vorsteuer fußt auf Art. 179 MwStSystRL. § 16 Abs. 5 und 5b UStG beruhen auf Art. 250-252 MwStSystRL, § 16 Abs. 5a UStG auf Art. 210 und 258 MwStSystRL, § 16 Abs. 6 UStG auf Art. 91 Abs. 2, Art 366 und Art. 394 MwStSystRL und § 16 Abs. 7 UStG auf Art. 91 Abs. 1 MwStSystRL.

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