Rz. 187

Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG noch nicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, sondern erst nach Beginn der tatsächlichen erstmaligen Verwendung gegeben, weil bislang keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag, so kann der Vorsteuerabzug erst zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden. Für die Beurteilung der Abziehbarkeit gem. § 15 Abs. 2ff. UStG sind auch in diesem Fall die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht die des Zeitpunkts, in dem der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, maßgebend. Die Änderungen der Verwendungsverhältnisse in den inzwischen abgelaufenen Teilen des Berichtigungszeitraums sind jedoch nach § 15a UStG bei der Bestimmung der nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuer zu berücksichtigen (Rz. 138; Abschn. 15a.4 Abs. 2 UStAE). Das gilt auch bei einem angefangenen Jahr des Berichtigungszeitraums hinsichtlich der schon abgelaufenen Kalendermonate, da § 15a UStG auch bereits bei diesen zu berücksichtigen ist (Rz. 209).

 
Praxis-Beispiel

Ein neu errichtetes Gebäude, auf das Vorsteuern von 100.000 EUR entfallen, wird – wie beabsichtigt – ab dem 1.12.01 erstmalig zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erhält der Unternehmer erst im Februar 03. In 02 wird das Gebäude je zur Hälfte steuerpflichtig und steuerfrei vermietet. Ab dem 1.1.03 erfolgt die Vermietung vollen Umfangs steuerfrei.

Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 2 und § 16 Abs. 2 S. 1 UStG erst für den Voranmeldungszeitraum I/03 gegeben. Maßgebend sind die Verwendungsverhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, sodass die Vorsteuern von 100.000 EUR voll abziehbar wären. Nach § 15a UStG mindert sich dieser Betrag jedoch um 50 % v. 10.000 EUR = 5.000 EUR für 02 und um 2/12 * 100 % v. 10.000 EUR = 1.667 EUR für die Monate Januar und Februar 03.

Vgl. auch die Beispiele in Abschn. 15a.4 Abs. 2 UStAE.

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