Rz. 181

Auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Berichtigungsvorschriften gesondert anzuwenden (Rz. 66). Obwohl die Verwendung dieses "fiktiven Wirtschaftsguts" von der des "Hauptwirtschaftsguts" nicht abweichen kann, können sich die "Verwendungsverhältnisse" im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs unterscheiden, sodass die Änderungen der Verhältnisse in den Kalenderjahren des Berichtigungszeitraums nicht einheitlich sein müssen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Gebäude wird nach der Herstellung, Vorsteuern 100.000 EUR, ab dem 1.1.01 – wie beabsichtigt – je zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen bzw. gewähren. Im Jahr 05 wird ein Anbau fertiggestellt, Vorsteuer 40.000 EUR. Vom 1.7.05 an wird das gesamte Gebäude zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Ab dem 1.1.07 wird das Gebäude ausschließlich zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und ab dem 1.1.09 je zur Hälfte steuerpflichtig und steuerfrei vermietet. MWv 1.1.10 wird das Grundstück steuerpflichtig veräußert.

 
  "Hauptwirtschaftsgut" Anbau (nachträgliche ­Herstellungskosten)
Berichtigungszeitraum: 1.1.01–31.12.10 1.7.05–30.6.15
Abziehbare Vorsteuern bei Herstellung: 50.000 EUR (50 %) 40.000 EUR (100 %)
Änderung der Verhältnisse, Vorsteuer­berichtigung:    
05 6/12 * 50 % v. 10.000 EUR = 2.500 EUR Jahr des Leistungsbezugs
06 wie 05 keine Änderung
07, 08 je 50 % v. 10.000 EUR = je ./. 5.000 EUR je 100 % v. 4.000 EUR = je ./. 4.000 EUR
09 keine Änderung 50 % v. 4.000 EUR = ./. 2.000 EUR
10 50 % v. 10.000 EUR = 5.000 EUR keine Änderung

Die Veräußerung führt nur hinsichtlich des "Hauptwirtschaftsguts", nicht aber hinsichtlich der nachträglichen Herstellungskosten zu einer Änderung der Verhältnisse (§ 15a Abs. 8 UStG).

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