Rz. 180

Bei einem Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens ist der Vorsteuerabzug dann zu berichtigen, wenn die tatsächliche Verwendung (regelmäßig die Veräußerung des Wirtschaftsguts) von der beim Erwerb des Wirtschaftsguts gegebenen Verwendungsabsicht abweicht. Die Berichtigung ist gem. § 15a Abs. 2 S. 2 UStG in dem Besteuerungszeitraum (= Voranmeldungszeitraum) vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut tatsächlich verwendet (i. d. R. veräußert) wird. Es gibt hier keinen Berichtigungszeitraum. Die Berichtigung ist in dem Umfang durchzuführen, in dem sich die Verwendungsverhältnisse, verglichen mit denen im Zeitpunkt der Anschaffung, geändert haben.

 
Praxis-Beispiel

Der gewerbliche Grundstückshändler G (Monatszahler) erwirbt am 3.1.01 von dem Unternehmer U, der auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG wirksam verzichtet (§ 9 Abs. 1, 3 UStG), ein großes unbebautes Grundstück am Rande eines Industriegebiets für 2.000.000 EUR. G schuldet als Leistungsempfänger die USt i. H.v. 380.000 EUR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 UStG. Er plant nachweisbar, das Grundstück zu parzellieren und die Parzellen nach Baureifmachung an umsatzsteuerliche Unternehmer unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG zu veräußern.

Als sich Ende 02 herausstellt, dass die Grundstücke auf absehbare Zeit nicht baureif gemacht werden können, veräußert er am 4.2.03 das ungeteilte Grundstück umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) an den Privatier P.

G kann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01 die von ihm nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG geschuldete USt i. H. v. 380.000 EUR als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG abziehen. Aufgrund seiner nachweisbaren Absicht zur steuerpflichtigen Verwendung (§ 9 Abs. 1 UStG) ist der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ausgeschlossen.

Nach § 15a Abs. 2 S. 1 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen, da es sich bei dem Grundstück um ein Wirtschaftsgut handelt, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird (Umlaufvermögen). Nach § 15a Abs. 2 S. 2 UStG ist die Vorsteuerberichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Grundstück verwendet, d. h. veräußert wird. U hat mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Februar 03 eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Ungunsten i. H.v. 380.000 EUR vorzunehmen.

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