Rz. 158

Ab dem 1.1.1994 sind die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (Rz. 115ff.) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht mehr steuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG). § 1 Abs. 1a S. 3 UStG bestimmt, dass bei einer Geschäftsveräußerung der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers tritt. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Rz. 116). Ergänzend hierzu bestimmt § 15a Abs. 10 UStG, dass bei einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG der für das übertragene Wirtschaftsgut geltende Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Mit der Geschäftsveräußerung beginnt also beim Erwerber kein neuer Berichtigungszeitraum zu laufen; es wird vielmehr gleichsam eine Fortsetzung des Unternehmens durch einen Unternehmer unterstellt.

 
Praxis-Beispiel

Ein ansonsten nicht als Unternehmer tätiger Privatmann hat vor drei Jahren ein Gebäude errichtet und die einzelnen Einheiten teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermietet. Er überträgt das bebaute Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind.

Es handelt sich um eine Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG, die beim Veräußerer nicht der USt unterliegt. Beim Veräußerer führt die Übereignung nicht zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Rz. 115). Wenn der Erwerber (das Kind) innerhalb der nächsten sieben Jahre die steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietungen unverändert fortführt, kommt es auch bei diesem zu keiner Vorsteuerberichtigung. Der Erwerber hat jedoch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs (des Veräußerers) durchzuführen, wenn sich bei ihm während des restlichen Berichtigungszeitraums von sieben Jahren die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen beim Veräußerer ändern.

 

Rz. 158a

Führt eine Vorsteuerberichtigung zu einer rückwirkenden Veränderung des Berichtigungszeitraums (z. B. bei einem vorzeitigen Ende der Verwendungsfähigkeit, Rz. 178ff.), so wird die Verkürzung auch gegenüber dem Erwerber wirksam.[1]

 

Rz. 159

Einer möglichen Pflicht zur Vorsteuerberichtigung kann der Erwerber nur nachkommen, wenn ihm die dafür erforderlichen Informationen (z. B. das auf ein Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuervolumen, die Quote bei anteiligem Vorsteuerabzug, Datum der erstmaligen Verwendung der einzelnen Wirtschaftsgüter) zugänglich sind. Durch § 15a Abs. 10 S. 2 UStG wird daher der Veräußerer verpflichtet, dem Erwerber die für eine Vorsteuerberichtigung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Da der Erwerber sich gegenüber dem FA nicht auf seinen guten Glauben an die ihm vom Veräußerer erteilten Auskünfte berufen kann, sollte er sich zum Nachweis Rechnungen und andere Unterlagen vom Veräußerer aushändigen lassen, zumal eine spätere Vorsteuerberichtigung ohne den Nachweis der dem Veräußerer berechneten USt nicht zulässig ist.[2] Mögliche Risiken einer späteren Vorsteuerberichtigung lassen sich u. U. durch eine vertragliche Ausgleichsregelung vermeiden.[3]

[3] Benkert/Menner, DB 1994, 1996/1999; Schönborn, DStR 1999, 437/440.

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