Rz. 156

Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten läuft ein vom "Hauptwirtschaftsgut" grundsätzlich unabhängiger Berichtigungszeitraum (Rz. 66). Ob der 5- oder 10-jährige Zeitraum gilt, richtet sich nicht nach dem Charakter des "Hauptwirtschaftsguts", d. h. nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten z. B. an einem Gebäude unterliegen nicht automatisch dem verlängerten Berichtigungszeitraum.

Somit können für ein nachträglich bearbeitetes Wirtschaftsgut verschiedene Berichtigungen laufen. Der Berichtigungszeitraum endet allerdings spätestens, wenn das (gesamte) Wirtschaftsgut vorzeitig unbrauchbar wird.[1]

 

Rz. 157

Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für ein Wirtschaftsgut anfallen, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.[2]

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