Rz. 131

Nach dem durch Art. 4 Nr. 10b des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) v. 8.12.2010[1] mWv 1.1.2011 neu angefügten § 15a Abs. 8 S. 2 UStG liegt eine Änderung der Verhältnisse auch bei einer Veräußerung oder Entnahme von Grundstücken vor, für die der Vorsteuerabzug wegen gemischter unternehmerischer und nichtunternehmerischer Verwendung nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war. Bei der Neuregelung handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zum – ebenfalls mWv 1.1.2011 neu eingeführten – § 15 Abs. 1b UStG. Bei der Veräußerung oder Entnahme kann ein Grundstück, für das der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, bei wirksamer Option zur Steuerpflicht mit der vollen USt belastet sein. Um eine Steuerkumulation zu vermeiden, sieht § 15a Abs. 8 S. 2 UStG auch für diese Fälle eine Vorsteuerberichtigung vor. Voraussetzung für eine Korrektur ist die vorherige vollständige Zuordnung des Grundstücks zum Unternehmen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U erwirbt am 1.7.01 ein Gebäude zu einem Kaufpreis von 1 Mio. EUR zzgl. 190.000 EUR USt, das er zu 100 % dem Unternehmensvermögen zuordnet. Eine Wohnung in dem Gebäude, die 25 % der Gesamtfläche ausmacht, bewohnt U ab dem Zeitpunkt der Anschaffung privat, das übrige Gebäude nutzt U für steuerpflichtige Ausgangsumsätze. Am 1.7.05 veräußert U das gesamte Gebäude an einen anderen Unternehmer und optiert dabei insgesamt zur Steuerpflicht.

Für die Zeit ab 1.7.05 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums (30.6.10) erhält U wegen der steuerpflichtigen Veräußerung, die im Vergleich zu der anteiligen (vorsteuerschädlichen) Privatnutzung eine Veränderung der Verhältnisse darstellt, einen nachträglichen Vorsteuerabzug i. H. v. jährlich 1/10 von 25 % von 190.000 EUR = jährlich 4.750 EUR.

[1] BGBl I 2010, 1768; zur Übergangsregelung vgl. § 27 Abs. 16 UStG.

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