Rz. 108

Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die Vermietung/Verpachtung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden und deren Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG noch nicht abgelaufen ist, zu einer Änderung der Verhältnisse führen. In diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug für derartige Wirtschaftsgüter nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen.

 

Beispiele (Abschn. 15a.9 Abs. 7 UStAE):

(1) Unternehmer U, der Landwirt ist und der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, errichtet ein Stallgebäude für 500.000 EUR zzgl. 95.000 EUR USt, das Anfang Januar des Jahres 01 erstmals verwendet wird. Zum 1.1.02 veräußert er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung dieses Stallgebäudes, das er nun nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei an den Käufer vermietet.

Die auf die Errichtung des Gebäudes entfallende Vorsteuer i. H.v. 95.000 EUR ist abziehbar, da der Landwirt bei Errichtung des Gebäudes beabsichtigte, dieses zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden. Die nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar. In den Jahren 02 bis 10 sind jeweils 9.500 EUR[1] nach § 15a Abs. 1 UStG zurückzuzahlen.

(2) Unternehmer U, der Landwirt ist und der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet, erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR USt. Zum 1.1.02 veräußert er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung des Mähdreschers, den er steuerpflichtig an den Käufer vermietet.

Im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (01) ist der Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ausgeschlossen. In den Folgejahren wird der Mähdrescher zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwendet. Es liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. In den Jahren 02 bis 05 erhält der Unternehmer eine Vorsteuer­erstattung nach § 15a UStG von jeweils 7.600 EUR.[2]

 

Rz. 109

Im Rahmen der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gem. § 24 UStG konnte auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG in Betracht kommen, insbesondere wenn der Unternehmer selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte zurückbehielt und diese erst nach der Aufgabe oder Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs veräußerte (sog. nachlaufende Umsätze). Der zu berichtigende Vorsteuerbetrag konnte nach Verwaltungsauffassung aus Vereinfachungsgründen i. H.d. maßgeblichen Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 S. 3 UStG für diese Veräußerungsumsätze geschätzt werden. Dabei war die vorzunehmende Vorsteuerberichtigung auf die Höhe der aus dem Ausgangsumsatz resultierenden Steuer zu begrenzen.[3] Im Anschluss an die Entscheidung des BFH v. 19.11.2009[4] hat die Verwaltung diese Auffassung für ab 1.7.2010 ausgeführte Umsätze aufgegeben. Sog. nachlaufende Umsätze unterliegen nunmehr auch der Durchschnittssatzbesteuerung.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge