Rz. 23

§ 15a UStG regelt nur die Folgen einer Änderung der Verhältnisse, die den Umfang des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b und 2 bis 4 UStG bestimmen; Auswirkungen von Änderungen in der Zuordnung eines Wirtschaftsguts bzw. einer sonstigen Leistung zum Unternehmen i. S.v. § 15 Abs. 1 UStG werden von § 15a UStG nicht angesprochen.[1] Über die Zuordnung bzw. den Umfang der Zuordnung eines angeschafften oder hergestellten Gegenstands bzw. einer sonstigen Leistung zum Unternehmen i. S. v. § 15 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu entscheiden. Wird ein ursprünglich für den nichtunternehmerischen Bereich erworbenes Wirtschaftsgut später dem Unternehmen zugeordnet, so eröffnet eine solche "nachträgliche Einlage" in das Unternehmen dem Unternehmer nicht den Vorsteuerabzug. § 15a UStG ist nicht entsprechend anwendbar (Rz. 129). Ob der EuGH mit seinem Urteil v. 25.7.2018[2] den Grundstein für eine generelle Einlagenentsteuerung gelegt hat[3], ist noch nicht geklärt (Rz. 129a).

 

Rz. 24

Im Anschluss an die geänderte Rspr. zum Zuordnungswahlrecht des Unternehmers (dazu § 15 UStG Rz. 126ff.) wendet die Verwaltung § 15a UStG aus Billigkeitsgründen zugunsten des Unternehmers an, wenn sich bei einem sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendeten einheitlichen Gegenstand die unternehmerische Nutzung innerhalb des Berichtigungszeitraums erhöht, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind.[4] Damit wird im Verwaltungsweg eine teilweise Einlagenentsteuerung eingeführt.[5]

 

Rz. 25

Das Recht zum Vorsteuerabzug erwächst dem Unternehmer sofort und vorbehaltlos im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, sofern der Vorsteuerabzug nicht wegen der Steuerfreiheit der beabsichtigten Umsätze ausgeschlossen ist. Ein einmal gewährter Vorsteuerabzug kann nachträglich nur bei Betrugs- oder Missbrauchsnachweis über § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (in toto) oder aber über § 15a UStG (pro rata temporis) korrigiert werden (Grundsatz des Sofortabzugs; vgl. auch § 15 UStG Rz. 163ff.). Kommt es allerdings bereits im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs zur Verwendung der bezogenen Leistung, so muss sich der Umfang des Vorsteuerabzugs m. E. nach der tatsächlichen und nicht nach der beabsichtigten Verwendung richten.[6]

[1] EuGH v. 11.7.1991, C-97/90, Lennartz, Haufe-Index 60604, UR 1991, 291; EuGH v. 2.6.2005, C-378/02, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, BFH/NV Beilage 2005, 323, UR 2005, 437; BFH v. 1.12.2010, XI R 28/08, BFH/NV 2011, 1443, BStBl II 2011, 994; Abschn. 15a.1 Abs. 6 UStAE.
[2] EuGH v. 25.7.2018, C-140/17, Gmina Ryjewo, Haufe-Index 11881411, UR 2018, 687.
[3] So Küffner/Kirchinger, UR 2018, 692 und Meurer, MwStR 2018, 859.
[5] Krit. hierzu Ehrke-Rabel/v. Streit, UR 2015, 249.
[6] Klenk, UR 2002, 306; § 15 UStG Rz. 165.

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