Rz. 19

§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG regelt ebenso wie § 15a UStG die "Berichtigung" des Vorsteuerabzugs. Gemeinsam ist beiden Vorschriften, dass sie einen Vorsteuerabzug korrigieren, der im Zeitpunkt seiner Vornahme zu Recht erfolgte und nur im Nachhinein an geänderte Verhältnisse angepasst wird. Sie sind beide Spezialvorschriften gegenüber § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, der diese Fälle sonst erfassen würde. § 15a UStG und § 17 UStG haben jedoch völlig unterschiedliche Zielsetzungen und überschneiden sich nicht: Bei § 15a UStG geht es um die Anpassung an die tatsächliche, endgültige Belastung (Rz. 2), während § 17 UStG vor allem eine notwendige Korrekturvorschrift zum Sollprinzip darstellt.[1]

 

Rz. 20

Davon zu unterscheiden ist der Vorsteuerabzug, der von vornherein zu Unrecht in Anspruch genommen worden war. Dessen "Berichtigung" mit Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum des Vorsteuerabzugs ist nach den Regeln der AO vorzunehmen.[2] Ebenso sind die AO-Korrekturvorschriften maßgeblich, wenn Vorsteuerbeträge mangels Kenntnis des FA nicht berücksichtigt wurden. Eine Berücksichtigung in den Folgejahren in analoger Anwendung von § 15a UStG kommt mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht.[3]

 

Rz. 21

Wird der Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) rückgängig gemacht, so ist der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der Rückgängigmachung der Option zu korrigieren. Die Korrektur erfolgt nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis); § 15a UStG ist nicht tangiert.[4]

 

Rz. 22

Durch die Regelung des § 15a UStG wird eine Korrektur des Vorsteuerabzugs gem. § 42 AO nicht ausgeschlossen; denn § 15a UStG enthält keine abschließende Regelung zur Vorsteuerkorrektur. § 15a UStG ist auch keine "Missbrauchsbekämpfungsvorschrift"[5]. Auch der EuGH geht davon aus, dass Art. 20 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 184ff. MwStSystRL) nicht die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Rechtsmissbrauchs ausschließt.[6]

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