Rz. 5

Vorgänger des § 15a UStG war die Vorschrift des § 15 Abs. 7 UStG 1967, die allerdings lediglich v. 1.1.1973 bis zum 8.5.1973 anzuwenden war. Durch Art. 6 § 1 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 1973 v. 26.6.1973[1] wurde § 15a UStG 1973 in das UStG eingefügt, entfaltete aber erst nach dem Auslaufen der damaligen Selbstverbrauchsteuer[2] zum 30.11.1973 volle Wirksamkeit. § 15a UStG 1973 erweiterte die Berichtigungspflichten erheblich:

  • Für Grundstücke und vergleichbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Binnenschiffe wurde der Berichtigungszeitraum von bisher fünf auf zehn Jahre erweitert. Ferner wurde eine Ermächtigung eingeführt, die es dem BMF ermöglichte, den Berichtigungszeitraum allgemein bis auf 20 Jahre zu erstrecken.
  • Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten wurden in die Berichtigungspflicht einbezogen.
  • Die Veräußerung und Entnahme zum Eigenverbrauch wurden als neue Berichtigungstatbestände eingeführt.
 

Rz. 6

Durch das UStG 1980 v. 26.11.1979[3] wurde § 15a UStG mWv 1.1.1980 an Art. 20 Abs. 2 bis 4 der 6. EG-Richtlinie angepasst. Dadurch ergaben sich folgende Änderungen gegenüber § 15a UStG 1973:

  • Für Binnenschiffe wurde der Berichtigungszeitraum auf fünf Jahre reduziert.
  • Die Verordnungsermächtigung zur Verlängerung des Berichtigungszeitraums auf maximal 20 Jahre wurde gestrichen.
  • In § 15a Abs. 7 Nr. 2 UStG (a. F.) wurde stattdessen eine Verordnungsermächtigung für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei einem Wechsel der Besteuerungsform eingeführt.
 

Rz. 7

Durch Art. 20 Nr. 15 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[4] v. 21.12.1993[5] wurde mWv 1.1.1994 Abs. 6a (a. F.) neu eingefügt. Die Regelungen in Abs. 6a (a. F.) hingen mit der Einführung der Nichtsteuerbarkeit von Geschäftsveräußerungen in § 1 Abs. 1a UStG zusammen. Da gem. § 1 Abs. 1a S. 3 UStG bei einer Geschäftsveräußerung der Erwerber an die Stelle des Veräußerers tritt, trifft ihn auch die Berichtigungspflicht nach § 15a UStG. Dieser Pflicht kann er nur nachkommen, wenn ihm die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Nach Abs. 6a S. 2 (a. F.) ist daher der Veräußerer verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung notwendigen Angaben zu machen (Rz. 158f.).

 

Rz. 8

Durch Art. 7 Nr. 12 des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[6] wurde mWv 1.4.1999 in § 15a Abs. 3 Nr. 2 UStG (a. F.) eine Berichtigungsregelung für bestimmte Fälle von Nutzungsänderungen bei Fahrzeugen eingeführt. Ferner gewährte der neu gefasste § 15a Abs. 4 UStG (a. F.) bei der Veräußerung oder Entnahme von (wegen § 15 Abs. 1b UStG a. F.) nur zu 50 % vorsteuerentlasteten Fahrzeugen einen Vorsteuerberichtigungsanspruch, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

Rz. 9

Durch Art. 18 Nr. 9 des Steueränderungsgesetzes 2001 (StÄndG 2001) v. 20.12.2001[7] wurde § 15a UStG mWv 1.1.2002 den Vorgaben des EuGH sowie des BFH zum Sofortabzug der Vorsteuer (§ 15 UStG Rz. 155ff.) angepasst. Danach ist Berichtigungsvoraussetzung allein die Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, die an die – ernsthafte – Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs anknüpfen können. Vergleichsmaßstab für eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG ist somit nicht mehr das sog. Erstjahr mit einer Berichtigungsmöglichkeit in einem Folgejahr. Vielmehr sind nun Vergleichsmaßstab die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorhandenen oder beabsichtigten Verwendungsverhältnisse (Rz. 72). Durch Art. 5 Nr. 34e des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) v. 15.12.2003[8] wurde in § 27 Abs. 8 UStG eine Übergangsregelung für die Fälle eingeführt, in denen sich der Unternehmer für Zeiträume vor dem 1.1.2002 auf die Rechtsprechung des EuGH zum Sofortabzug der Vorsteuer beruft.

 

Rz. 10

Durch Art. 5 Nr. 20 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) v. 15.12.2003[9] wurden mWv 1.1.2004 § 15a Abs. 3 UStG (a. F.) neu gefasst sowie Abs. 4 S. 2 (a. F.) aufgehoben. Infolge der – ebenfalls mWv 1.1.2004 erfolgten – Aufhebung des § 15 Abs. 1b UStG (a. F.) wurde auch § 15a Abs. 3 Nr. 2 UStG (a. F.) aufgehoben. Da wegen des Wegfalls der Vorsteuerabzugsbeschränkung die vorzeitige Veräußerung oder Entnahme von Fahrzeugen nicht mehr gesondert als Änderung der Nutzungsverhältnisse angesehen werden musste, wurde § 15a Abs. 4 S. 2 (a. F.) ebenfalls aufgehoben. Durch Art. 5 Nr. 34c des StÄndG 2003 wurde schließlich die Übergangsregelung in § 27 Abs. 5 UStG neu gefasst.[10]

 

Rz. 11

Durch Art. 5 Nr. 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes[11] v. 9.12.2004[12] wurde § 15a UStG mWv 1.1.2005 grundlegend neu gefasst, da die bisherige Fassung – trotz mehrfacher Änderungen – Art. 20 der 6. EG Richtlinie (jetzt Art. 184ff. MwStSystRL) nicht vollständig umsetzte. Nunmehr wurden auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, an Wirtschaftsgütern ausgeführte Werklieferungen bzw. sonstige Leistungen sowie allgemein sonstige Leistungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen. Die Neufassung von § 15a UStG kommt fü...

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