Rz. 46

Verstößt ein Unternehmer gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 14b Abs. 1 S. 1 bis S. 4 UStG, handelt er ordnungswidrig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Wegen des im Ordnungswidrigkeitsrecht geltenden Opportunitätsprinzips spricht Abschn. 14b.1 Abs. 10 UStAE davon, dass dies gem. § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden kann. Diese Vorschrift betrifft nicht nur den Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens handelt, sondern auch die Nichtunternehmer, die nach § 14b Abs. 1 S. 4 UStG zur Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtet sind (Rz. 23). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG). Der Nichtunternehmer, der gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 5 verstößt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 500 EUR belegt werden.[1]

 

Rz. 47

Abschn. 14b.1 Abs. 10 UStAE weist zutreffend darauf hin, dass ein ggf. gem. § 26a UStG geahndeter Verstoß gegen § 14b UStG das Recht des Unternehmers auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zwar nicht beeinträchtigt, dass aber der Unternehmer seiner objektiven Feststellungslast für den Vorsteuerabzug nicht genügen kann, wenn die Rechnungen nicht überprüft werden können (Rz. 11). So ist es u. U. auch bei der Verletzung der GoBD gem. dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014.[2] Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen beim Vorsteuerabzug durch die Verwaltung, wenn die Unterlagen unvollständig oder nicht vorhanden sind, bleiben von § 14b UStG unberührt.[3]

[1] S. dazu die Erläuterungen des § 26a UStG.
[2] BStBl I 2014, 1420; s. auch BMF v. 5.5.2015, S 7015/15/10001, BStBl I 2015, 458.

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