Rz. 35

Ein im Inland oder den Gebieten i. S. d. § 1 Abs. 3 UStG ansässiger Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Rechnungen im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten aufzubewahren, so § 14b Abs. 2 S. 1 UStG. Diese Vorschrift betrifft sowohl die auf Papier erstellten und aufbewahrten Rechnungen wie auch die auf elektronischem Weg übermittelten oder auf elektronischem Weg aufbewahrten Rechnungen. Dabei braucht der Aufbewahrungsort nicht an einem der für die Inlandsansässigkeit maßgeblichen Orte zu liegen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer mit Sitz in Kiel bewahrt einen Teil seiner Rechnungen in Konstanz auf. Der andere Teil liegt in Hamburg.

Das ist erlaubt, denn die Aufbewahrung muss nur irgendwo im Inland stattfinden, und es ist nicht vorgeschrieben, dass alle Rechnungen an ein und demselben Ort aufbewahrt werden.

 

Rz. 36

Rechnungen, die auf elektronischem Weg aufbewahrt werden, darf der Unternehmer nicht nur im Inland aufbewahren, sondern auch

  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG),
  • in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (Freihäfen und Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie),
  • im Gebiet von Büsingen (am Hochrhein, deutsches Hoheitsgebiet, aber nicht Inland i. S. v. § 1 Abs. 2 UStG),
  • auf der Insel Helgoland (deutsches Hoheitsgebiet, aber nicht Inland i. S. v. § 1 Abs. 2 UStG).
 

Rz. 37

Dabei handelt es sich nicht nur um Rechnungen, die der Unternehmer auf elektronischem Weg empfangen oder erstellt hat, sondern es kann sich auch um auf Papier erstellte Rechnungen handeln, die elektronisch aufbewahrt werden (Rz. 14). Voraussetzung für diese Erweiterung ist, dass eine vollständige Fernabfrage (sog. Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung durch die Finanzbehörden während der gesamten zehnjährigen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sind.[1] Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann – soweit es sich um aufzubewahrende Eingangsrechnungen handelt – zu Problemen bezüglich des Nachweises der Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG und – soweit es sich um Ausgangsrechnungen handelt – zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG führen. Darüber hinaus können auch ggf. Steuerbegünstigungen verwehrt werden, wenn kein ordnungsgemäßer Belegnachweis vorhanden ist (Rz. 11).

 

Rz. 38

Werden die Rechnungen nicht im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten aufbewahrt, muss der Unternehmer gem. § 14b Abs. 2 S. 3 UStG dem für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen FA den Aufbewahrungsort der Rechnungen unaufgefordert mitteilen. Diese Mitteilung ist an keine bestimmten Formen oder Fristen gebunden, sollte aber unverzüglich und schriftlich erfolgen. Soweit die Voraussetzungen des Online-Zugriffs gewährleistet sind – das darf das FA nach Eingang der Mitteilung überprüfen – kann es der Aufbewahrung in den in § 14b Abs. 2 S. 3 UStG genannten Gebieten nicht widersprechen.

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