Rz. 7

§ 14b UStG beruht im Wesentlichen auf dem bei seiner Einführung unionsrechtlich maßgeblichen Art. 22 Abs. 3 Buchst. d der 6. EG-Richtlinie. Seit dem 1.1.2007 finden sich die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 244 bis 249 MwStSystRL, die den Normen der 6. EG-Richtlinie entsprechen.[1]

 

Rz. 8

Danach trägt jeder Steuerpflichtige selbst Sorge für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, sein Kunde oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie für alle Rechnungen, die er selbst erhalten hat (Art. 244 MwStSystRL). Der Steuerpflichtige kann auch selbst den Ort der Aufbewahrung der Rechnungen bestimmen (Art. 245 MwStSystRL). Die Mitgliedstaaten können die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen selber festlegen (Art. 247 MwStSystRL). Eine einheitliche Aufbewahrungsfrist gibt es in der Europäischen Union deshalb derzeit nicht. In Art. 248 MwStSystRL ist darüber hinaus geregelt, dass die Mitgliedstaaten unter von ihnen festzulegenden Bedingungen vorschreiben können, dass auch an nichtsteuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind. Art. 249 MwStSystRL ist die Grundlage für § 14b Abs. 5 UStG hinsichtlich des Online-Zugriffs der Verwaltung bei elektronischen Rechnungen gem. § 146 Abs. 2a UStG. Das Verlangen nach Übersetzungen in die Amtssprache gem. Art. 248a MwStSystRL ist nicht im UStG, sondern – umsatzsteuerunspezifisch – in § 87 AO geregelt.

[1] I.d.F. der Richtlinie v. 13.7.2010, ABl. EU v. 22.7.2010 Nr. L 189, 1 mit Berichtigung in ABl. EU v. 17.11.2010 Nr. L 299, 46.

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