Rz. 37

§ 14a Abs. 5 UStG wurde zum 30.6.2013 neugefasst durch Art. 10 Nr. 8 Buchst. c AmtshilfeRLUmsG.

Er war zum 1.1.2002 im Zusammenhang mit der Schaffung von § 13b UStG – Übergang der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger – eingeführt worden und hat seither, so schon zum 1.1.2010 verschiedene Änderungen erfahren. Neu seit dem 30.6.2013 ist die verpflichtende Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", während vorher nur ein allgemeiner und frei formulierbarer Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft vorgeschrieben war.

 

Rz. 38

Wenn ein Unternehmer eine Leistung i. S. v. § 13b Abs. 2 UStG[1] ausführt, bei der sich die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger gem. § 13 Abs. 5 UStG verlagert, sog. Reverse-Charge, muss er stets eine Rechnung erteilen (§ 14a Abs. 5 S. 1 UStG).

 

Rz. 39

In der Rechnung muss die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gemacht werden. Die Verpflichtungen gem. § 14a Abs. 1 UStG (Rz. 15ff.) bleiben unberührt, d. h. sie sind ggf. zusätzlich zu § 14a Abs. 5 UStG zu beachten. Auch hier ist die Sprachenfrage so zu beurteilen wie bei § 14 Abs. 1 UStG (Rz. 17).

 

Rz. 40

§ 14a Abs. 5 UStG sagt nichts dazu, wie der Fall zu beurteilen ist, in dem ein Unternehmer die Verpflichtung zur Angabe der Steuerschuldverlagerung nicht beachtet. Es gibt erkennbar keine Sanktion. Klar muss aber sein, dass die Steuerschuldverlagerung nicht davon abhängig ist, ob eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. v. § 14a Abs. 5 UStG erteilt wurde, denn die Steuerschuldnerschaft kann nicht von der Erteilung einer Rechnung und deren Inhalt abhängen (s. auch Rz. 17b).

 

Rz. 41

§ 14a Abs. 5 S. 2 UStG i. d. F. ab 30.6.2013 verbietet – wie schon die bisher geltende Fassung des § 14a Abs. 5 UStG – den offenen Steuerausweis in der Rechnung. Zwischen der alten Formulierung "§ 14 Abs. 4UStG findet keine Anwendung" und der jetzigen "§ 14 Abs. 4 Nr. 8 … wird nicht angewendet" besteht kein inhaltlicher Unterschied, obschon die frühere Fassung kategorischer erscheint. Bei der Neufassung könnte sich immerhin die Frage stellen, von wem § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG nicht angewendet wird. Erkennbar will das Gesetz befehlen, dass niemand diese Norm anwendet. Gemeint ist also, dass § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG nicht gilt bei Rechnungen über unter § 13b Abs. 1 UStG fallende Umsätze.

 

Rz. 42

Wenn der unter § 13b UStG fallende Umsatz steuerfrei ist, kann eine Steuerschuld nicht übergehen. In diesem Fall ist nur der Hinweis gem. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG auf die Steuerfreiheit erforderlich.

 

Rz. 43

Wenn der leistende Unternehmer für einen Umsatz, für den die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, gleichwohl USt offen in der Rechnung ausweist, dann ist dieser Verstoß gegen § 14a Abs. 5 UStG ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG. Damit liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor, der zur Steuerschuld hinsichtlich der zu Unrecht ausgewiesenen USt führt. Diese Steuerschuld kann aber unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 UStG berichtigt werden.[2]

[1] Beachte die Neufassung des § 13b Abs. 2 UStG gem. Art. 10 Nr. 6 AmtshilfeRLUmsG i. V. m. den Inkrafttretensvorschriften des Art. 31 AmtshilfeRLUmsG.
[2] Siehe dazu die Erläuterungen des § 14c Abs. 2 UStG.

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