Rz. 26

Wenn ein Unternehmer im Inland eine Lieferung i. S. v. § 3c UStG – früher sog. Versandhandelsregelung, seit 1.7.2021 spricht die Überschrift des § 3c UStG entsprechend der unionsrechtlichen Diktion von Fernverkäufen – ausführt, ist er gem. § 14a Abs. 2 S. 1 UStG i. d. F. ab 1.7.2021 zur Ausstellung einer Rechnung – mit offenem Steuerausweis (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, Abschn. 14a.1 Abs. 5 UStAE) verpflichtet. Es kommt nicht darauf an, wer sein Abnehmer ist.

 

Rz. 26a

Der ab 1.7.2021 an § 14a Abs. 2 UStG angefügte Satz 2 dispensiert den Unternehmer von dieser Verpflichtung, wenn er wegen seiner Fernverkäufe an dem besonderen Besteuerungsverfahren gem. dem ab dem 1.7.2021 geltenden § 18j UStG – One-Stop-Shop – teilnimmt. Dann liegt der Ort der Lieferung immer im Sitzland des Empfängers des Fernverkaufsumsatzes, d. h. im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Dazu kann das deutscheUStG keine Rechnungserteilungspflichten statuieren (s. Rz. 1 und Rz. 14a).

 

Rz. 27

Anders als § 14a Abs. 1 UStG 1999 enthält § 14a Abs. 2 UStG seit dem 1.1. 2004 nicht mehr ausdrücklich die Verpflichtung zum offenen Ausweis von USt. Das ist auch nicht erforderlich, denn § 14a UStG gilt zusätzlich zu den Verpflichtungen gem. § 14 UStG (Rz. 2), und diese Pflicht ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG. D. h., bei Rechnungen über Umsätze gem. § 3c UStG, die im Inland steuerbar sind, ist vorbehaltlich des S. 2 von § 14a Abs. 2 UStG stets deutsche USt auszuweisen.

 

Rz. 28

Die Voraussetzung in § 14a Abs. 2 UStG, dass die Lieferung gem. § 3c UStG im Inland ausgeführt werden muss, bedeutet, dass § 14a Abs. 2 UStG nur dann eingreift, wenn sich der Lieferort gem. § 3c UStG im Inland befindet.

 

Rz. 29

Dies ist nach § 3c UStG der Fall,

  • wenn der Lieferer vom übrigen Gemeinschaftsgebiet aus Waren in das deutsche Inland versendet und dabei entweder die unionsweit geltende Lieferschwelle von 10.000 EUR (ab dem 1.7.2021, davor 100.000 EUR)[1] überschreitet oder auf sie gem. § 3c Abs. 4 UStG verzichtet, sowie dann,
  • wenn der Lieferer vom Inland aus Versendungslieferungen i. S. v. § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbringt und dabei die für alle Fernververkäufe im Gemeinschaftsgebiet geltende Lieferschwelle von 10.000 EUR nicht überschreitet oder auf sie nicht verzichtet.
 
Praxis-Beispiel
  1. Winzer W aus Italien versendet im August 2021 an einen Privatmann in Köln 36 Flaschen Wein zum Preis von netto 300 EUR. Da gem. § 3c Abs. 5 Nr. 4 UStG für Wein als verbrauchsteuerpflichtige Ware die Lieferschwellen nicht gelten – ohne Rücksicht darauf, dass in Deutschland die Weinsteuer nur mit dem Steuersatz Null erhoben wird, es also keine Weinsteuer gibt –, liegt der Ort der Lieferung gem. § 3c Abs. 1 UStG in Köln.

    Damit muss W gem. § 14a Abs. 2 UStG ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung und ohne Rücksicht darauf, dass er an einen Privatmann liefert, jedenfalls eine Rechnung gem. § 14 UStG mit dem Ausweis deutscher USt i. H. v. 19 % erteilen. W muss sich deshalb in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen (als italienischer Unternehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung beim FA München II). Das gilt allerdings nicht, wenn W an dem besonderen Besteuerungsverfahren gem. § 18j UStG teilnimmt, denn bei diesem One-Stop-Shop-Verfahren muss W seine Fernverkäufe in Italien erklären und die deutsche Steuer an die dort für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde abführen (§ 18j Abs. 4 UStG). Die italienische Behörde hat diese Steuer dann nach Deutschland zu transferieren.

  2. Puppenhersteller B aus Bamberg versendet an Privatpersonen in Österreich, Frankreich und Belgien im Jahr 2022 Puppen für insgesamt 25.000 EUR. Er überschreitet damit die für sämtliche Fernverkäufe innerhalb der EU (ab dem 1.7.2021) geltende Lieferschwelle i. H.v. 10.000 EUR. Der Ort der Lieferung liegt damit gem. § 3c Abs. 1 UStG in den Ländern der Empfänger. B muss sich dort registrieren lassen und muss dann in seinen Rechnungen österreichische, französische oder belgische USt ausweisen. § 14a UStG gilt für diese Umsätze damit nicht. Macht B von den in den Empfängerländern geltenden Regeln zum One-Stop-Shop nach Art des § 18j UStG durch eine Teilnahmeanzeige Gebrauch (§ 18j Abs. 1 UStG), muss er seine Umsätze beim BZSt anmelden und die ausländischen Steuern dorthin abführen .

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