Rz. 14

§ 14a UStG i. d. F. ab dem 1.1.2004 beruhte auf Art. 22 der 6. EG-Richtlinie i. d. F. der sog. Rechnungsrichtlinie v. 20.12.2001[1], der in die Art. 217 bis 240 MwStSystRL überführt wurde. Diese Normen sind durch die Richtlinie v. 12.2.2008[2] sowie durch die in Rz. 13 erwähnte Richtlinie v. 13.7.2010 geändert worden. Die Passagen der Richtlinie v. 13.7.2010 zu den elektronischen Rechnungen hatte Deutschland bereits – vorzeitig – zum 1.7.2011 in § 14 UStG[3] umgesetzt, sodass durch das AmtshilfeRLUmsG mWv 30.6.2013 nur die noch ausstehenden Änderungen des § 14 und des § 14a UStG angeordnet wurden. Dieses wenig sinnvolle Auseinanderziehen des nationalen legislativen Umsetzungsprozesses führte zu der unersprießlichen Versäumung des vorgeschriebenen spätesten Umsetzungstermins zum 1.1.2013. Die Europäische Kommission hat aber nach dem 1.1.2013 kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Es hätte ohnehin nur mit der Feststellung enden können, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflichten aus der Richtlinie v. 13.7.2010 verstoßen hat; weitere Sanktionen gibt es nicht und für die Steuerpflichtigen war aus der Säumnis des deutschen Gesetzgebers kein Rechtsnachteil zu erkennen (Rz. 13).

 

Rz. 14a

Die Änderung des § 14a Abs. 2 UStG zum 1.7.2021 – Anfügung des Satzes 2 – (s. Rz. 1) steht im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. Digitalpakets mit Schaffung des besonderen Besteuerungsverfahrens gem. § 18j UStG[4] auf der unionsrechtlichen Grundlage der Verordnung v. 5.12.2017 und der Richtlinie vom 5.12.2017. S. Rz. 26a.[5]

[1] ABl.EG 2002 Nr. L 15, 24; Langer, DB 2002, 345.
[2] ABl.EU v. 20.2.2008 Nr. L 44, 11.
[4] S. Regierungsentwurf des JStG 2020, BR-Drs. 503/20, zu Art. 10 Nr. 1.
[5] Verordnung (EU) 1917/2454 v. 5.12.2017, ABl.EU 2017 Nr. L 348, 1; Richtlinie (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABl.EU 2017 Nr. L 348, 7, i. d. F. der Berichtigung v. 25.9.2019, ABl.EU 2019 L 245, 9; s. dazu Joost/Oldenburg, MwStR 2020, 822.

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