Rz. 119

Seit dem 1.8.2004 verlangt die durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz v. 23.7.2004 (Rz. 3) an § 14 Abs. 4 UStG angefügte Nr. 9 in den Fällen des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG einen Hinweis in der Rechnung auf die dort normierte Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers hinsichtlich der Rechnung.[1]

 

Rz. 120

Damit hat es folgende Bewandtnis: Die zum 1.8.2004 in Kraft getretene Rechnungserteilungsverpflichtung des leistenden Unternehmers bei bestimmten steuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang mit einem Grundstück gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG wird ergänzt durch die Verpflichtung des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers gem. § 14b Abs. 1 S. 5 UStG, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für Unternehmer als Leistungsempfänger, die die Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich verwenden.

 

Rz. 121

Die Hinweispflicht des Rechnungsausstellers auf diese Verpflichtung des Leistungsempfängers in der Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG soll gewährleisten, dass die Leistungsempfänger ihrer Aufbewahrungspflicht nachkommen, denn der Gesetzgeber geht wohl zu Recht davon aus, dass z. B. ein Mieter, der durch einen Unternehmer seine Wohnung renovieren lässt, von sich aus nicht unbedingt für ihn umsatzsteuerlich nutzlose Rechnungen zwei Jahre lang verwahrt, falls er sie nicht für andere Zwecke braucht. Offenbar erwartet das Gesetz Erfolge bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit, wenn auch durch Nachforschungen nach Rechnungen oder anderen Belegen bei den Leistungsempfängern der Umfang der Leistungen ermittelt werden kann, die ein Unternehmer "schwarz" ausgeführt hat. Ob sich die "Ohne-Rechnung-Geschäfte" durch die seit 1.8.2004 geltenden Vorschriften gem. §§ 14, 14b und 26a UStG wirklich verringert haben, ist schwer zu beurteilen.

 

Rz. 122

§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG schreibt keinen Text für diesen Hinweis vor. Es empfehlen sich z. B. folgende Texte:

  • "Sie sind zwei Jahre zur Aufbewahrung dieser Rechnung verpflichtet", oder
  • "Bitte bewahren Sie diese Rechnung zwei Jahre lang auf", oder
  • "Rechnung gem. § 14b UStG zwei Jahre lang aufbewahren!", oder
  • "Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung gem. § 14b Abs. 1 UStG".
 

Rz. 123

§ 26b UStG sanktioniert die Verletzung der Aufbewahrungspflicht gem. § 14b Abs. 1 S. 5 UStG durch den Leistungsempfänger als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500 EUR. Eine Hinweispflicht dazu ist in § 14 Abs. 1 Nr. 9 UStG aber nicht vorgeschrieben.

Gleichwohl wäre ein Hinweis z. B. mit folgendem Text erlaubt und sogar tunlich zur Vermeidung von Regressstreitigkeiten, die daraus entstehen könnten, dass ein Leistungsempfänger geltend macht, mangels Hinweis auf die Sanktion habe er den Hinweis für unbeachtlich halten dürfen:

Zitat

Sie sind zur zweijährigen Aufbewahrung dieser Rechnung verpflichtet, da Ihnen sonst ein Bußgeld droht, vgl. § 14b und § 26a UStG.

[1] Schmidt, DB 2004, 1699.

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