Rz. 104

Weitergehend als § 14 Abs. 1 Nr. 4 UStG i. d. F. vor dem 1. 1.2004 verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG jetzt nicht nur die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung, sondern alternativ in den Fällen der noch nicht ausgeführten Leistung auch die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder der Anzahlungen (§ 14 Abs. 5 S. 1 UStG), wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Typischerweise ist diese Identität nur bei Bargeschäften gegeben, denn in den anderen Fällen der Rechnungserteilung kann der Rechnungsaussteller den genauen Zeitpunkt des Zahlungseingangs zwar erbitten oder fordern, er kann aber nicht sicherstellen, dass dieser Termin vom Leistungsempfänger tatsächlich eingehalten wird.[1] Diese Anforderung an den Rechnungsinhalt stammt aus Art. 22 der 6. EG-Richtlinie. Sie macht nur Sinn bei der generellen Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG oder dann, wenn, wie gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG, bei Anzahlungen stets die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gesetzlich angeordnet ist. Im Urteil v. 17.12.2008[2] hält der BFH die Angabe des genauen Lieferzeitpunkts auch dann für unerlässlich, wenn er mit dem Datum der Rechnungsausstellung übereinstimmt (vgl. aber Rz. 106).

 

Rz. 105

Nur wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, kann dies in der Rechnung, die später erteilt wird, angegeben werden. In derartigen Fällen muss lt. Abschn. 14.8 Abs. 1ff. UStAE in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.

 

Rz. 106

§ 31 Abs. 4 UStDV lässt es zu, dass als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wird. Da im Fall des BFH-Urteils v. 17.12.2008 (Rz. 104) in der Rechnung ein unzutreffender Tag der Lieferung angegeben war, der falsche Tag aber im gleichen Monat lag wie der tatsächliche Tag der Lieferung, wäre der Fall nie streitig geworden, wenn in der Rechnung einfach gestanden hätte "Ich lieferte Ihnen im November 2005…".

 

Rz. 107

Abschn. 14.5 Abs. 17 UStAE erlaubt bei Dauerschuldverhältnissen wie z. B. Wartungsverträgen, Dauerberatungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen u. Ä., dass der Zeitraum, für den bezahlt wird, durch den Leistungsempfänger auf dem Überweisungsträger angegeben wird, wenn diese Angaben in den Kontoauszug, der dem Leistenden zugeht, übernommen werden.

 

Rz. 108

In dem Schreiben v. 26.9.2005[3] hat das BMF die Auffassung der Verwaltung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung gem. § 14 Abs. 6 UStG präzisiert. Das wurde in Abschn. 14.5 Abs. 16 UStAE übernommen. Danach ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben, und zwar auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht lt. UStAE auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.

 

Rz. 109

Die in Rz. 3 erwähnte Änderung des § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG durch das Jahressteuergesetz 2007 zum 19.12.2007 war nur redaktioneller Art gegenüber dem seitherigen Text, so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2007.[4]

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