Rz. 92

Seit dem 1.1.2004 besteht die Verpflichtung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG, auch das Datum der Ausstellung der Rechnung anzugeben. Der Rechnungsempfänger kann die Korrektheit dieser Angaben allerdings nicht überprüfen – die Finanzverwaltung übrigens auch nicht. Einer postalisch zugestellten Rechnung kann man nicht ansehen, wann sie ausgestellt wurde. Insofern erscheint die Aussage des BMF-Schreibens v. 29.1.2004[1] in Rz. 87, dass der Rechnungsempfänger die Richtigkeit auch dieser Angabe zu überprüfen habe, unverhältnismäßig. Auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt das BMF v. 29.1.2004 in Rz. 88 andererseits bei den Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs selbst ab.

 

Rz. 93

Weil es für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs u. a. darauf ankommt, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung in Besitz hat, ist die Frage, wann die Rechnung ausgestellt wurde und ob dieses Datum zutreffend in der Rechnung vermerkt ist, grundsätzlich ohne Relevanz für den Vorsteuerabzug. Die Frist von sechs Monaten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG, innerhalb derer bei grundstücksbezogenen Leistungen spätestens eine Rechnung erteilt werden muss, macht eine später erteilte Rechnung für den Vorsteuerabzug nicht unbrauchbar. Probleme kann es allenfalls geben, wenn eine Rechnung für einen Umsatz erst erstellt wird, wenn für den Veranlagungszeitraum, in dem der Umsatz erbracht wurde, bereits die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dann ist davon auszugehen, dass die Rechnungserteilung zu einer Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 UStG führt.[2]

 

Rz. 94

Der BFH hatte mit dem Vorabentscheidungsersuchen v. 21.3.2002[3] den EuGH zu der Frage angerufen, ob der Besitz der Rechnung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf den Vorsteuerabzug zurückwirkt. Das Datum der Rechnung spielt bei dieser Frage aber keine Rolle, weil es nur auf den (erstmaligen) tatsächlichen Besitz einer wann auch immer ausgestellten Rechnung ankommt. Im Urteil v. 29.4.2004[4] hat der EuGH die bisherige Praxis in Deutschland bestätigt, dass entsprechend der Darstellung in Rz. 94 der Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden darf, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung in Besitz hat. Im Folgeurteil v. 1.7.2004[5] hat der BFH die Grundsätze des EuGH übernommen. Auch im Urteil v. 10.1.2013[6], bei dem es u. a. um die Frage der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ging (Rz. 146ff.), hat der BFH daran festgehalten, dass das Vorliegen einer Rechnung Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Ohne Rechnung ist selbstverständlich deren Berichtigung nicht möglich.[7]

[2] BFH v. 13.11.2003, V R 79/01, BFH/NV 2004, 685, UStB 2004, 143 mit Anm. Heinrichshofen. S. auch Weßling/Romswinkel, UStB 2004, 174.
[4] EuGH v. 29.4.2004, C-152/02, Terra Baubedarfs-Handel, Haufe-Index 1148359, BB 2004, 1662 mit Anm. Lohse.

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