Rz. 84

Seit dem 1.1.2004 verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr.[1], die dem Unternehmer von seinem FA oder vom BZSt erteilt wurden. Nachdem bereits ab dem 1.7.2002 gemäß dem damals neu eingeführten § 14 Abs. 1a UStG die Angabe der Steuernummer des leistenden Unternehmers verlangt wurde – wenn auch sanktionslos –, ist seither die Angabe einer der beiden Nummern stets erforderlich, aber auch ausreichend, falls nicht die besonderen Regeln zur Angabe der USt-IdNr. gem. § 14a UStG greifen, damit die Rechnung als ordnungsgemäß für den Vorsteuerabzug anerkannt werden kann. Es muss sich aber um diese Nummern handeln; die Angabe eines Aktenzeichens aus der Korrespondenz mit dem FA reicht nicht.[2] Es kommt nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG ist oder ob er ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringt. Ggf. kann die fehlende Angabe einer der beiden Nummern im Wege der Vervollständigung des Abrechnungsdokuments nachgeholt werden. Lt. EuGH v. 15.9.2016 hat dies Rückwirkung auf das Datum der Rechnungserstellung, sodass auch der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers hinsichtlich der Rechnungsanforderungen rückwirkend sichergestellt ist.[3]

 

Rz. 85

Allerdings sanktioniert Abschn. 15.10 Abs. 1 UStAE die Angabe einer falschen Steuernummer oder einer unzutreffenden inländischen USt-IdNr. auf der Rechnung insofern nicht, als dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung nicht versagt wird, denn der EuGH verlangt in seiner Entscheidung v. 1.4.2004[4] nicht, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug sämtliche Angaben enthält, die in § 14 und § 14a UStG vorgeschrieben sind. Diese Regelung ist sachgerecht, denn es ist für den Leistungsempfänger praktisch unmöglich, die Korrektheit der Steuernummer oder der USt-IdNr. des Leistenden mit vertretbarem Aufwand zu verifizieren. Auch die Finanzverwaltung wäre überfordert, wenn sie ständig Anfragen zur Richtigkeit von Steuernummern auf Rechnungen beantworten müsste. Zwar gibt es für die Verifizierung der USt–IdNr. gem. § 18c UStG das Bestätigungsverfahren durch das BZSt. Dieses Verfahren dient aber ausschließlich der Kontrolle der Binnenmarktumsätze und darf deshalb nicht mit Anfragen zu rein nationalen Umsätzen belastet werden. Die Verwaltung verlangt also nicht, dass bei Zweifeln an der Korrektheit einer auf einer Rechnung angegebenen USt-IdNr. der Rechnungsempfänger beim BZSt eine Anfrage gem. § 18c UStG macht.

 

Rz. 86

Das Hessische FG hat in dem Beschluss v. 9.12.2002[5] den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein FA abgelehnt, mit dem ein Steuerpflichtiger das FA verpflichten wollte, keine telefonischen Auskünfte in Bezug auf seine Steuernummer zu erteilen. Der Auffassung des Steuerpflichtigen, das FA werde durch die Angabe der Steuernummer in Rechnungen dazu verführt, bei Anfragen von Unbefugten, die sich unter Berufung auf diese Steuernummer bestimmte Informationen beschaffen wollten, unerlaubt Auskünfte zu geben, ist das Gericht zu Recht nicht gefolgt. Es ist nämlich wegen des für die Finanzverwaltung geltenden Steuergeheimnisses gem. § 30 AO grundsätzlich sichergestellt, dass derartige Informationen nicht unbefugt in Erfahrung gebracht werden können.[6]

 

Rz. 87

Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. des Leistenden in der Rechnung oder Gutschrift ist auch dann erforderlich, wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 2 UStG ist. Auch in diesen Fällen bleibt der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet; es gelten dann nur die Besonderheiten gem. § 14a Abs. 5 UStG.

 

Rz. 88

Beim Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft gem. § 2 Abs. 2 UStG muss die leistende Organgesellschaft ihre eigene USt-IdNr., die ihr gem. § 27a Abs. 1 UStG erteilt wurde, angeben, falls sie es nicht vorzieht, nur die Steuernummer des Organträgers zu verwenden (Rz. 77). Hat das Organ eine eigene USt-IdNr., darf sie mithin nicht die ihres Organträgers in der Rechnung aufführen.

 

Rz. 89

Auch bei Gutschriften muss die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers angegeben werden. Die Angabe der Nummern des Gutschriftausstellers genügt nicht. Deshalb muss sich der Gutschriftaussteller die anzugebenden Nummern vom leistenden Unternehmer mitteilen lassen.

 

Rz. 90

Bei Eigengeschäften hat der Unternehmer selbstverständlich seine eigenen Nummern anzugeben. Bei von ihm vermittelten Umsätzen hat er den Namen und die Nummern des Unternehmers anzugeben, deren Leistungen er vermittelt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Tankstellenbetreiber verkauft Treibstoffe im Namen und für Rechnung eines Mineralölunternehmens. Dann darf er nicht seine Steuernummer oder USt-IdNr. in den Rechnungen angeben, sondern muss die des Mineralölunternehmens in der Rechnung aufführen.

 

Rz. 91

Wenn der Tankstelleninhaber in diesem Beispiel außerdem noch Umsätze im eigenen Namen erbringt, z. B. durch Verkauf von Autopflegemitteln, kann er nach Abschn. 14.5. Abs. 6 UStAE, wenn er ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge