Rz. 60

Vor der seit dem 1.7.2011 geltenden Regelung zur elektronischen Rechnung gem. § 14 Abs. 1 UStG (Rz. 22ff.) war die elektronische Rechnung bis Ende 2003 ausschließlich in § 14 Abs. 4 S. 2 UStG geregelt. Diese Norm hatte seit dem 1.1.2002 gegolten und war seither mehrfach geändert worden. Die zum 1.1.2004 in § 14 Abs. 3 UStG normierten Bedingungen weichen erneut von der Rechtslage ab, die nach der zuletzt geltenden Fassung des § 14 Abs. 4 S. 2 UStG 1999 galt.

 

Rz. 61

Die für die jetzige Regelung maßgeblichen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie finden sich in deren Art. 22 Abs. 3 Buchst. c. Art. 233 MwStSystRL führt diese Regelungen unverändert fort.

 

Rz. 62

Bereits in § 14 Abs. 1 S. 7 UStG[1] wird die elektronische Abrechnung von der Zustimmung des Empfängers abhängig gemacht (Rz. 23). Das Gesetz spricht nicht vom Leistungsempfänger, sondern nur vom Empfänger. Daraus ergibt sich, dass der Empfänger der Rechnung nicht der Leistungsempfänger sein muss. Dieser kann dem Rechnungsaussteller auch einen anderen als Rechnungsempfänger angeben. Dann muss aber auch dieser mit der elektronischen Übermittlung der Rechnung einverstanden sein. Und die Rechnung muss angeben, wer Leistungsempfänger war. Bei Gutschriften muss der Gutschriftempfänger sein Einverständnis zur elektronischen Übermittlung der Gutschrift erklären.

 

Rz. 63

Das umsatzsteuerliche Problem der elektronischen Abrechnung besteht wegen des möglichen Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers aus der Rechnung darin, wie sichergestellt werden kann, dass die nicht auf Papier verkörperte, sondern nur in einem elektronischen Speicher existente Abrechnung nicht vom Leistungsempfänger nachträglich verändert wird. Deshalb verlangte schon § 14 Abs. 4 UStG i. d. F. bis Ende 2003 die qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz beim Rechnungsaussteller. Diese Voraussetzungen stellte auch § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG i. d. F. bis zum 28.7.2017 auf. Weil das Signaturgesetz mit Wirkung ab dem 29.7.2017 durch das elDAS-Durchführungsgesetz aufgehoben wurde, gibt es für die elektronische Rechnung seither keine besonderen Voraussetzungen technischer Art mehr.[2]

 

Rz. 64

§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG bringt noch eine weitere Variante: Auch der elektronische Datenaustausch (EDI) nach Art. 2 der Empfehlung 94/820 EG der Europäischen Kommission v. 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs[3] ist als Rechnung anzuerkennen, wenn die Geschäftspartner vereinbaren, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der ausgetauschten Daten durch bestimmte Verfahren sichergestellt werden. Allerdings verlangte § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG bis Ende 2008 – anders als § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG – beim elektronischen Datenaustausch noch zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder in der Übermittlungsform des § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG, also elektronisch, jedoch unter Einsatz der elektronischen Signatur. Diese Verpflichtung zur Erteilung einer zusammenfassenden Rechnung wurde durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. b Steuerbürokratieabbaugesetz mit Wirkung ab dem 1.1.2009 aufgehoben (§ 27 Abs. 15 UStG).

 

Rz. 65

Die in § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG in Bezug genommene Empfehlung der Europäischen Kommission v. 19.10.1994 ist sehr umfangreich und ergeht sich in der Darstellung vieler technischer Details. Gesetzgebungstechnisch erscheint es bemerkenswert, dass der deutsche Gesetzgeber eine bloße technische Empfehlung, die auf europäischer Ebene getroffen wurde, zum Tatbestandsmerkmal des Rechnungsbegriffs macht, der für den Vorsteuerabzug maßgebend ist. Die Änderung dieser Empfehlung müsste den deutschen Gesetzgeber wieder tätig werden lassen, falls er diese Änderung nicht mitmachen möchte.

[1] Vor dem 1.7.2011: § 14 Abs. 1 S. 2 UStG.
[2] S. Rz. 1c.
[3] ABl. EG Nr. L 338, 98.

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