Rz. 38

Seit 1.8.2004 ist gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG auch bei der Erteilung von Rechnungen an Unternehmer oder juristische Personen eine Frist von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung einzuhalten. Der Leistungsempfänger kann die Einhaltung dieser Frist als eine Nebenpflicht zur Hauptleistung vor den Zivilgerichten einklagen. Ein Urteil, das den leistenden Unternehmer zur Erstellung einer Rechnung verpflichtet, ersetzt aber nicht die Rechnung selbst.

 

Rz. 38a

Der Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren.[1] Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Rechnungserteilungsanspruch entstanden ist. Umstritten ist, in welcher Höhe der Leistungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB hinsichtlich seiner Gegenleistung hat, wenn der Rechnungserteilungsanspruch nicht korrekt erfüllt wird. Während vielfach angenommen wird, das Zurückbehaltungsrecht müsse im Hinblick auf den ohne korrekte Rechnung nicht möglichen Vorsteuerabzug jedenfalls die im Preis enthaltene USt umfassen[2], möchten Hüttemann/Jacobs[3] im Interesse der ausgeprägten Druckfunktion des Zurückbehaltungsrechts dieses auf den gesamten Betrag der Gegenleistung beziehen.[4] Das erscheint unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, der auch Bestandteil der Treu- und Glaubensregelung gem. § 242 BGB ist, nicht wirklich überzeugend. Das AG Essen hat in einer Entscheidung v. 23.12.1985[5] mit der Festlegung des Zurückbehaltungsrechts auf den halben Rechnungsbetrag ein angemessenes Druckmittel statuiert.

 

Rz. 39

§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG gibt jedem Unternehmer das Recht, über ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nicht in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG genannt sind (Rz. 32ff.), eine Rechnung zu erteilen. Der Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Einleitungssatz des § 14 Abs. 2 UStG, der auch für die Nr. 1 gilt, bedeutet, dass die Berechtigung zur Rechnungserteilung sich nur auf Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, die der Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt. Dies trifft zwar das typische Regelungsinteresse des nationalen Umsatzsteuergesetzgebers, für inländische Umsätze auch die Rechnungserteilung zu normieren. Aber man kann daraus kein Verbot ableiten, für nicht im Inland ausgeführte Umsätze eine Rechnung im Inland zu erteilen. Der Unternehmerbegriff richtet sich nach § 2 UStG; s. dazu die Erläuterungen dieser Vorschrift.

 

Rz. 40

Es gibt keinerlei Vorschriften dazu, an welchem Ort die Rechnung ausgestellt werden muss, d. h., sie kann sowohl im Inland als auch im Ausland physisch hergestellt werden. Maßgebend ist allein, dass sie den Leistungsempfänger erreicht. Von dieser Frage zu unterscheiden ist aber die Frage, nach welchem Recht sich die Modalitäten der Rechnungserteilung bei grenzüberschreitenden Umsätzen richten. S. dazu § 14 Abs. 7 UStG.[6]

 

Rz. 41

Wenn der Ort des Umsatzes gem. §§ 3ff. UStG nicht im Inland liegt, dann kann hierüber gleichwohl auch im Inland eine Rechnung erteilt werden. Dieser Vorgang ist von § 14 und § 14a UStG – abgesehen von dem seit 30.6.2013 (Rz. 1) geltenden § 14 Abs. 7 Sätze 1 und 2 UStG mit dem Sonderfall der Steuerschuldverlagerung vom inländischen Unternehmer auf den Leistungsempfänger im Ausland,der Regelung des § 14a Abs. 1 UStG mit der Steuerschuldverlagerung vom ausländischen Unternehmer auf den inländischen Leistungsempfänger sowie der seit dem 1.1.2019 geltenden Regelung gem. § 14 Abs. 7 S. 3 UStG – gar nicht berührt; die umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften richten sich dann nach den Regeln des Staates, in dem der Umsatz territorial steuerbar ist. Gleichwohl kann und darf also z. B. der im Inland ansässige Vermieter einer in Spanien gelegenen Ferienwohnung an eine Privatperson ohne Weiteres eine Rechnung über die Vermietung dieser Wohnung mit allen Merkmalen des § 14 UStG – ausgenommen Ausweis deutscher USt – erteilen. Es ist aber eine Frage des spanischen Rechts, ob die Rechnung dort anerkannt wird, denn der Ort der Vermietung liegt gem. § 3a Abs. 3 UStG in Spanien. Angesichts der Harmonisierungsvorgaben der MwStSystRL dürften sich allerdings keine Unterschiede zwischen der deutschen und der spanischen Rechtslage ergeben. Der Ausweis deutscher USt in einer derartigen Rechnung führt zu einer (berichtigungsfähigen) Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 UStG. Zu den Besonderheiten bei der Rechnungserteilung in den Fällen der Steuerschuldverlagerung auf den Leistungsempfänger durch nicht im Inland ansässige Unternehmer gem. § 14 Abs. 7 UStG s. Rz. 145a ff.

 

Rz. 42

Auch über Schadenersatzansprüche kann abgerechnet werden mittels eines Dokuments, das als "Rechnung" bezeichnet werden kann und oft viele Merkmale des § 14 UStG enthalten wird. Es darf dabei aber nicht über einen Umsatz i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG abgerechnet werden, d. h., es darf nicht der Eindruck entstehen, es werde über eine steuerbare Leistung abgerechnet und es darf keine USt ausgewiesen werden;...

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