Rz. 33

§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG verpflichtet den Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung i. S. v. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Abnehmer der Leistung ist. Die hier vorgenommene Interpretation der Vorschrift geht davon aus, dass sich das Wort "steuerpflichtige" vor "Werklieferung" auch auf die danach genannte "sonstige Leistung" bezieht. Grammatikalisch ist dies nicht eindeutig; es macht aber wohl keinen wirklichen Sinn, die Rechnungserteilungspflicht so zu verstehen, dass sie auch steuerfreie sonstige Leistungen umfasst, denn dann wären z. B. auch alle steuerfreien Vermietungen betroffen (Rz. 36). Man muss § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG also so lesen: "führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG) oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, …". Mit dieser Rechnungserteilungspflicht wird der im Bereich der sog. Schattenwirtschaft üblichen Frage mancher Handwerker "Brauchen Sie eine Rechnung? Dann kommt die USt von 19 % noch dazu!" der rechtliche Boden entzogen. Die Verletzung dieser Rechnungserteilungspflicht ist gem. § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit.

 

Rz. 33a

Die zivilrechtlichen Fragen zur Durchsetzung des Rechnungserteilungsanspruchs sind die gleichen wie bei § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UStG (Rz. 38). Auch wenn die Rechnungserteilungspflicht gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG primär aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens eingeführt wurde und damit eigentlich eine öffentlich-rechtliche Motivation hat, bleibt sie eine zivilrechtliche Nebenpflicht des Leistungserbringers. Die Steuerverwaltung hat keine Möglichkeit, die Rechnungserteilungspflicht faktisch durchzusetzen. Es bleibt ihr nur die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit gem. § 26a UStG. Eine Ersatzvornahme steht ihr nicht zu.

 

Rz. 34

Der Abnehmer ist gem. § 14b Abs. 1 UStG i. d. F. ab dem 1.8.2004 verpflichtet, diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Pflicht wird durch die Nr. 3 des zum 1.8.2004 novellierten § 26a Abs. 1 UStG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.[1]

 

Rz. 35

Die Regierungsbegründung[2] für diese Umgestaltung des § 14 Abs. 2 UStG nach nur wenigen Monaten stellte vor allem in den Vordergrund, dass durch die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung die Gefahr von Steuerhinterziehungen reduziert werden könne. Der Zusammenhang mit einem Grundstück sei bei alltäglichen Geschäften wie z. B. der Lieferung oder dem Erwerb von Baumaterialien in einem Baumarkt nicht gegeben. Anders sei es z. B. bei der Pflege von Gärten oder der Wartung von Heizungsanlagen, wobei der Leistungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks sein muss. Alle Bauleistungen und vorbereitenden Arbeiten stehen auch im Zusammenhang mit einem Grundstück, sodass auch z. B. die Gerüsterstellung dazu gehört ebenso wie die Vermietung einer Betonpumpe zur Ausführung der Bauleistung oder die Entsorgung von Bauschutt. Selbst die Aufstellung von Toilettenhäuschen wurde als Beispiel in der Regierungsbegründung genannt.[3] Bemerkenswert erscheint, dass die Verwaltung in Abschn. 13b.2 Abs. 7 UStAE eine hiervon abweichende Einordnung vornimmt bei der Definition der Bauleistung gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die Vermietung von Baugeräten soll dort nur eine Bauleistung sein, wenn zugleich Personal für substanzverändernde Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird.

 

Rz. 36

Erstaunlich an dieser Begründung ist die starke Fixierung auf Bau- und Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Dass das UStG (damals in § 3a Abs. 2 Nr. 1 und unverändert seit 1.1.2010 in § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) eine gesetzliche Definition der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück enthält, scheint dabei aus dem Blick geraten zu sein, denn sonst hätte man als Erstes an die steuerpflichtigen Grundstücksvermietungen denken müssen, die nicht unter die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG fallen, wie z. B. Parkplatz-, Campingplatz- und vor allem Hotelzimmer-, Ferienhaus- und-Ferienwohnungsvermietung. Der klare Wortlaut schließt diese steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein. Man wird kaum bezweifeln können, dass die Rechnungserteilungspflicht auch für derartige Leistungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichst umfassenden Kontrolle zweckmäßig sein mag, aber man sollte auch fragen, ob es überhaupt hinreichende Verwaltungskapazitäten für die Durchführung der dann erforderlichen zahllosen Umsatzsteuerprüfungen gibt. Und vor allem: Macht es Sinn, die in § 14b Abs. 1 UStG angeordnete zweijährige Aufbewahrungspflicht für die Belege allen Privatpersonen aufzuerlegen, die z. B. auf einem Campingplatz eine Nacht lang für 15 EUR gezeltet haben? De...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge