Rz. 145a

Mit Wirkung ab dem 30.6.2013 wurde durch das AmtshilfeRLUmsG (Rz. 1) der bis dahin nicht bestehende Abs. 7 an § 14 UStG angefügt. Er regelt in den Sätzen 1 und 2, nach welchem Recht eines EU-Mitgliedstaats die Rechnung erteilt werden muss, wenn ein ausländischer Unternehmer einen im Inland steuerbaren Umsatz ausführt, bei dem sich gem. § 13b UStG die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. Die spiegelbildliche Regelung für inländische Unternehmer, die im Ausland Umsätze ausführen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird, findet sich seit dem 30.6.2013 in § 14a Abs. 1 UStG.

 

Rz. 145b

§ 14 Abs. 7 S. 1 UStG muss dazu zunächst beschreiben, wann ein Unternehmer nicht ein inländischer Unternehmer ist. Die Regelung in § 13b Abs. 7 UStG zum ausländischen Unternehmer ist mit dieser Definition nicht völlig identisch. § 14 Abs. 7 UStG regelt den Fall, dass der leistende Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung hat. Eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung beteiligt ist, darf auch nicht vorliegen. Schließlich ist der Unternehmer von der Vorschrift auch betroffen, wenn er in Ermangelung eines Sitzes im Inland hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesen Fällen gelten für die Rechnungsstellung nicht die Abs. 1 bis 6 von § 14 UStG, sondern die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des Art. 219a Nr. 2 und Art. 222 MwStSystRL.

 
Praxis-Beispiel

Der in Dänemark ansässige Architekt A erbringt von Dänemark aus für das Bauunternehmen U in Deutschland eine Planungsleistung für ein Gebäude in Hamburg. A hat in Deutschland keine Betriebsstätte und auch keinen Wohnsitz u.Ä.

Die Leistung des A ist in Deutschland steuerbar gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Da sie für einen Bauunternehmer erbracht wird, verlagert sich die Steuerschuld gem. § 13b Abs. 5 UStG auf den Leistungsempfänger U. A hat die Rechnung nach Vorschriften des dänischen Rechts zu erstellen.

 

Rz. 145c

Die Geltung des Rechts des Sitzstaats des leistenden Unternehmers ist nach § 14 Abs. 7 S. 2 UStG allerdings ausgeschlossen, wenn die am Leistungsaustausch beteiligten Parteien vereinbart haben, dass der Leistungsempfänger durch die Erteilung einer Gutschrift abrechnet. Diese Ausnahme von der Regel des Satzes 1 ist deshalb sinnvoll, weil der Leistungsempfänger im Inland sitzt, und daher sollen für ihn nicht die ausländischen Rechnungstellungsnormen gelten.

 
Praxis-Beispiel

Im Fall von Rz. 145b haben A und U vereinbart, dass U gegenüber A durch die Erteilung einer Gutschrift abrechnet.

Dann schuldet zwar U auch die Steuer gem. § 13b UStG, er muss die Gutschrift aber nach den Vorschriften des deutschen UStG erteilen.

 

Rz. 145d

Der durch das BMF v. 25.10.2013[1] in Abschn. 14.1 UStAE angefügte Abs. 6 weist zu Recht daraufhin, dass dann, wenn der ausländische Unternehmer in seiner Rechnung unzulässigerweise (§ 14a Abs. 5 UStG) die deutsche USt offen ausweist, er diese ausgewiesene Steuer gem. § 14c Abs. 1 UStG schuldet. Die Rechnung kann berichtigt werden gem. § 14c Abs. 1 UStG. Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hat die unzutreffende Rechnung aber keinen Einfluss; das ändert sich auch nicht, wenn die Rechnung berichtigt wird.

 

Rz. 145e

Seit dem 1.1.2019 (s. Rz. 1) gilt gem. § 14 Abs. 7 S. 3 UStG für alle den besonderen Besteuerungsverfahren entspr. Titel XII Kap. 6 der MwStSystRL unterfallenden Umsätze, d. h. für die Umsätze, für die der leistende Unternehmer die sog. Mini-One-Stop-Shop-Regelung (MOSS) anwendet, dass die Rechnungsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, in dem der Unternehmer sich für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren hat identifizieren lassen[2] Das ist nur erforderlich, wenn er die Wertgrenze von netto 10.000 EUR im vorangegangenen Jahr überschritten hat. Bleibt er darunter, liegt der Ort der Leistungen gem. § 3a Abs. 1 UStG in seinem Sitzland. Unternehmer ohne Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat können über eine Registrierung für das VoES-Verfahren (VAT on Electronic Servisces) in einem Mitgliedstaat auch am MOSS-Verfahren teilnehmen und dann gilt für ihre Umsätze auch § 14 Abs. 7 UStG[3]

 

Rz. 145f

Diese sog. Home State Rule gilt damit für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.[4] Sie soll den Unternehmern bei grenzüberschreitenden Umsätzen die Mühsal ersparen, die Rechnungsvorschriften des Bestimmungslandes anwenden zu müssen. Das ist eine erhebliche Vereinfachung für die Praxis, denn so können alle Rechnungen über Leistungen im Unionsgebiet nach einem Muster erstellt werden.[5]

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer aus Portugal erbringt im Jahr 2019 sonstige Leistungen an Privatpers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge