Rz. 1

Die im Mehrwertsteuersystem zusammen mit den Vorschriften über den Vorsteuerabzug zentrale Norm zur Rechnungserteilung gem. § 14 UStG hat eine bewegte Entstehungsgeschichte:

§ 14 UStG in der vorstehend abgedruckten Fassung gilt seit dem 29.12.2020 gem. Art. 11 Nr. 2 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Jahressteuergesetz 2020. Zu diesem Zeitpunkt trat die durch das JStG 2020 angeordnete Anfügung des § 3 S. 3 von § 14 Abs. 4 UStG in Kraft, wonach die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2 AO ist.[1].

 

Rz. 1a

Zum 1.1.2020 war die Änderung in § 14 Abs. 2 UStG gem. Art. 12 Nr. 10 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019[2] in Kraft getreten. Sie berücksichtigte, dass durch das Gesetz vom 12.12.2019 mit Wirkung ab dem 1.1.2020 die neue Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 29 UStG für die Umsätze von sog. Kostenteilungsgemeinschaften geschaffen wurde. Damit behandelt der Gesetzgeber diese neue Steuerbefreiung – unionsrechtskonform – ebenso wie die bisher in der Norm nur genannten Umsätze gem. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG.

 

Rz. 1b

Der sonstige Text des § 14 UStG gilt gem. § 27 Abs. 24 UStG seit dem 1.1.2019. Er berücksichtigt die Fassung, die Abs. 7 der Vorschrift durch Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018[3] im Rahmen des sog. Digitalpakets erhalten hat.[4]

Diese Neuregelung betraf die Geltung der Rechnungsvorschriften nach der sog. Home State Rule in den Fällen, in denen ein Unternehmer am sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) gem. § 18 Abs. 4c und Abs. 4d sowie § 18 Abs. 4e oder § 18h UStG teilnimmt. Damit wurde Art. 219a MwStSystRL i. d. F. der Richtlinie v. 5.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen u. a. durch Änderung des § 3a UStG zum Ort der sonstigen Leistungen in das deutsche Recht übernommen.[5]

 

Rz. 1c

Vor dem 1.1.2019 galt § 14 UStG in der Fassung, die sich in § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG (Anforderungen an elektronische Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur) ergeben hatte gem. Art. 11 Abs. 35 i. V. m. Art. 12 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (elDAS-Durchführungsgesetz) vom 18.7.2017.[6] Es handelt sich dabei um den Wegfall der Verweisung auf das Signaturgesetz vom 16.5.2001, das durch Art. 12 Nr. 1 des elDAS-Durchführungsgesetzes mWv 29.7.2017 aufgehoben wurde.

 

Rz. 1d

Durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.6.2017[7] wurde mit Rückwirkung ab dem 1.1.2017 der Gesamtbetrag, bis zu dem die Vereinfachungsregelungen für die sog. Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV gelten, von bisher 150 EUR auf 250 EUR erhöht. Eigentlich wäre das gem. § 14 Abs. 6 UStG in die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen gefallen, aber offenbar wollte der Gesetzgeber diese "Wohltat" für die Wirtschaft selbst anordnen.[8]

 

Rz. 1e

Mit Wirkung vom 30.6.2013 hatte Art. 10 Nr. 7 i. V. m. Art. 31 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[9] in § 14 Abs. 4 UStG Änderungen zu den Rechnungsformalitäten verfügt sowie Abs. 7 in § 14 UStG neu eingefügt. Damit wurden die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Rz. 1a) noch nicht in das deutsche Recht umgesetzten Vorgaben der EU-Richtlinie v. 13.7.2010[10], die spätestens zum 1.1.2013 in das deutsche Recht hätten übernommen werden müssen, verspätet in das UStG transformiert. Das BMF v. 25.10.2013[11] gab wegen der fehlenden Vorlaufzeit zwischen Verkündung des Gesetzes (29.6.2013) und seinem Inkrafttreten (30.6.2013) eine Regelung heraus, wonach es bei den bis Ende 2013 erteilten Rechnungen nicht beanstandet wird, wenn die neuen Vorschriften zu den Rechnungsangaben noch nicht eingehalten werden.

 

Rz. 1f

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[12] hatte zum 1.7.2011 (rückwirkend) die Regelungen in § 14 Abs. 1 und 3 zur elektronischen Rechnungserteilung in das UStG gebracht. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig ist, denn die Neuerungen zur elektronischen Rechnung sind gegenüber der bisherigen Rechtslage einfacher und stellen somit eine Begünstigung dar. Dabei wird allerdings übersehen, dass die neuen Vorschriften in § 14 Abs. 1 UStG nicht nur für die elektronischen Rechnungen gelten, sodass die begünstigende Wirkung nur angenommen werden darf, wenn man der Auffassung ist, dass sic...

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