Rz. 3

Die Haftungsregelung von § 13c UStG ist mit den Bestimmungen der MwStSystRL vereinbar und daher unionsrechtskonform.[1] Art. 205 MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten für die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers, nach Art. 193 MwStSystRL zu bestimmen, dass ein anderer als der Steuerschuldner die Steuer "gesamtschuldnerisch" zu entrichten hat.[2] Entsprechendes galt nach Art. 21 Abs. 3 der vorhergegangenen 6. EG-Richtlinie. Die Haftung nach § 13c UStG geht nicht nur von einer betragsmäßigen gesamtschuldnerischen Haftung aus und eröffnet die Haftung auch nicht für die USt aus anderen Umsätzen als denjenigen, deren Gegenleistung abgetreten worden ist. Dies ist u. U. durch richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Regelung sicherzustellen, um z. B. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.[3]

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