Rz. 175

Nach § 13b Abs. 5 S. 9 UStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung (vorher Abs. 5 S. 8) gelten die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht, wenn beim leistenden Unternehmer die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. Die Vorschrift wurde mWv 16.12.2004 durch Gesetz v. 9.12.2004[1] eingeführt. Sie dient der Klarstellung, dass § 13b Abs. 5 S. 1 bis 7 UStG (Fälle des Übergangs der Steuerschuldnerschaft) nicht anwendbar ist, wenn der Leistende, dessen Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen soll, selbst Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG ist. Das folgt logischerweise daraus, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG der Steueranspruch von vornherein überhaupt nicht entsteht.

[1] Art. 5 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310.

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