Rz. 156

Im Fall der Organschaft richtet sich die Beurteilung, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt, nach Auffassung der Verwaltung nach der Tätigkeit der einzelnen Organgesellschaft bzw. des Organträgers und nicht nach der Tätigkeit des Organkreises.[1] Erbringt z. B. nur eine Organgesellschaft einer Organschaft nachhaltig Bauleistungen und werden an diesen Unternehmensteil und daneben auch an den Organträger Bauleistungen erbracht, ist die Steuerschuldnerschaft des Organträgers nur bei den Umsätzen an die Organgesellschaft anzuwenden, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Wenn mehrere Organgesellschaften Bauleistungen erbringen, muss folglich für jede Gesellschaft geprüft werden, ob dies nachhaltig (Rz. 152) geschieht. Im Zweifel sollte dann für jede Gesellschaft auch eine gesonderte Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG (Rz. 153) beantragt werden. Bei der Berechnung der 10-%-Grenze (Rz. 152) sind nur die Umsätze zu berücksichtigen, welche die einzelne Organgesellschaft erbracht hat.[2] Bei der Berechnung der 10-%-Grenze für einzelne Organgesellschaften dürfen nach Ansicht des BFH Innenumsätze nicht berücksichtigt werden.[3]

Das Bestehen einer Organschaft steht dem Übergang der Steuerschuldnerschaft entgegen, wenn die empfangenen Bauleistungen lediglich zur Erbringung von Bauleistungen innerhalb des Organkreises verwendet werden. Nach Ansicht des BFH folgt aus der organschaftlichen Zusammenfassung, dass es auch bei der Verlagerung der Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die dem Organträger zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Unternehmen des Organkreises ankommt.[4]

 

Rz. 156a

Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG (Rz. 153) stellt in Organschaftsfällen das für den Organkreis für Umsatzsteuerzwecke zuständige FA für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile auf Antrag oder von Amts wegen aus. Der Antrag ist vom Organträger zu stellen. Zum Inhalt des Antrags vgl. Abschn. 13b.3 Abs. 7 S. 6 UStAE.

Die Verwaltung geht von der derzeitigen Rechtslage aus, wonach in Organschaftsfällen der Organträger Träger der umsatzsteurrechtlichen Rechte und Pflichten ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH[5] dürfte die deutsche Praxis mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Vgl. hierzu § 2 UStG Rz. 182k.

 

Rz. 157

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt nicht für Unternehmer, die ausschließlich andere Umsätze als Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen i. S. von § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, welche unter das GrEStG fallen. Klassische Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, erbringen keine Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG, sondern bloße Grundstückslieferungen. Somit kommen sie als Steuerschuldner nach § 13b UStG grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufverträge mit den Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und -gestaltung nehmen kann (Abschn. 13b.3 Abs. 8 S. 1 u. 2 UStAE). Dagegen erbringt der Generalunternehmer an seinen Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG, sodass für ihn § 13b UStG Anwendung findet.[6] Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, ist die 10-%-Grenze (Rz. 152) zu beachten (Abschn. 13b.3 Abs. 8 S. 3 UStAE). Ein Unternehmer, der sowohl eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebaut als auch Bauleistungen erbringt, kann als Leistungserbringer Schuldner der USt sein, wenn mindestens 10 % seines Weltumsatzes auf Bauleistungen entfallen.

 

Rz. 158

Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG stfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. Das gilt nach Verwaltungsauffassung auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als stpfl. behandelt.[7]

 

Rz. 159

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist nicht von Personen- oder Kapitalgesellschaften anzuwenden, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-)Gesellschafters oder Anteilseigners erbringt, da es sich hierbei um unterschiedliche Personen handelt.[8] Vgl. auch Rz. 170h.

 

Rz. 160

Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen. Das gilt nach Verwaltungsauffassung bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen Umsatz erbracht haben. Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfänger Steuersc...

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