Rz. 155

Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird.[1] Ausgenommen hiervon sind nach § 13b Abs. 5 S. 11 UStG in der mWv 1.1.2021 geltenden Fassung (vorher S. 10; Rz. 20a) Bauleistungen, die an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Damit sollten die schon vorher bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs vom Reverse-Charge-Verfahren (Abschn. 13b.3 Abs. 12 S. 2 UStAE) gesetzlich festgeschrieben werden. Danach sind Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen, wenn sie ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen. Dadurch sollte für juristische Personen des öffentlichen Rechts unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.[2] Da die Verwaltungsanweisungen sich jedoch nicht im bisherigen Gesetzeswortlaut widerspiegelten, bestand die Gefahr, dass ein Unternehmer doch das Reverse-Charge-Verfahren anwendete, während die juristische Person des öffentlichen Rechts unter Berufung auf die Verwaltungsanweisung den Leistungsbezug nicht versteuerte, sodass der Umsatz unversteuert blieb. Das war für den Gesetzgeber Anlass, diese Ausnahme vom Reverse-Charge-Verfahren in das Gesetz aufzunehmen. Die Regelung ist nach Art. 199 Abs. 2 und Art. 199a Abs. 1a MwStSystRL zulässig.

[2] Kritisch dazu Küffner/Zugmaier, DStR 2004, 712, 714.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge