Rz. 152

Nach Auffassung der Verwaltung erbringt ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Bei Neugründungen oder Betriebserweiterungen ist darauf abzustellen, dass der Unternehmer nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes ausmachen werden (Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 153

Nach § 13b Abs. 5 S. 2 2. Hs. UStG ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn ihm das zuständige FA eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG[1] erteilt hat. Diese Bescheinigung wird auf Antrag oder von Amts wegen erteilt; sie ist auf längstens drei Jahre befristet und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Verwaltung lässt zu, dass aus Vereinfachungsgründen auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt wird, für den dem FA bereits Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen vorliegen. Bei Neugründungen bzw. Betriebserweiterungen muss glaubhaft gemacht werden, dass der Umfang der Bauleistungen künftig die 10-%-Grenze überschreiten wird (Abschn. 13b.3 Abs. 3 UStAE). Die Bescheinigung unterscheidet sich von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die nach Abschn. 13b.3 Abs. 3 UStAE a. F. erforderlich war.

 

Rz. 154

Da eine wirksame Bescheinigung Tatbestandswirkung entfaltet, kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die Bescheinigung gegenüber dem Leistenden verwendet oder sich später herausstellt, dass er tatsächlich nicht mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat (Abschn. 13b.3 Abs. 5 S. 1 UStAE). Wird die Bescheinigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen und erbringt der Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen, so schuldet der leistende Unternehmer nach Ansicht der Verwaltung die Steuer nur dann, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. Hatte er keine Kenntnis oder hätte er keine Kenntnis haben können, so wird von der Verwaltung aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird, sodass keine Steuerausfälle eintreten (Abschn. 13b.3 Abs. 5 S. 2 u. 3 UStAE). Eine gefälschte Bescheinigung hat hingegen keine Tatbestandswirkung und genießt daher auch keinen Vertrauensschutz.[2]

[1] BMF v. 5.11.2019, III C 3 – S 7532//18/10001, BStBl I 2019, 1041.
[2] Ebenso Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b UStG Rz. 138; krit. Neeser, UVR 2014, 342.

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