Rz. 91

Unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen nur Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG bezeichneten Gegenstände. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen (z. B. Entsorgungsleistungen, Pressen von Schrott) fallen nicht unter die Regelung.

 

Rz. 92

Auch bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz müssen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG achten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmer im Auftrag eines anderen Unternehmers zur Verfügung gestellte Stoffe be- oder verarbeitet und die werthaltigen Abfallstoffe unter Anrechnung auf den Werklohn behalten darf (Bsp. 2 in Abschn. 13b.4 Abs. 2 UStAE). Zu den Praxisproblemen in der Abfall- und Recyclingwirtschaft bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens vgl. Salder.[1]

 

Rz. 93

Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer Schrott verkauft und wegen des Preisverfalls für einzelne Schrottsorten kein Entgelt vereinnahmt, sondern selbst an den Erwerber des Schrotts etwas zahlen muss (sog. negativer Schrottpreis). Voraussetzung ist dabei jedoch das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes.[2] Liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor, ist der negative Kaufpreis Entgelt für die erbrachte Entsorgungsleistung, für die der Entsorger die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet.[3]

[1] Salder, DStR 2010, 2277.

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