Rz. 62

Unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Damit hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestands vom Begriff der "Bauleistungen" in § 48 Abs. 1 S. 3 EStG leiten lassen, ohne freilich auf diesen Begriff ausdrücklich Bezug zu nehmen. Ähnlich verfährt die Verwaltung, wenn sie den Begriff der "Bauleistungen" in Anlehnung an die zur Bauabzugsteuer entwickelten Grundsätze[1] definiert. Somit ist der Begriff der Bauleistung bei der Bauabzugsteuer und bei der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG weitgehend gleich auszulegen.[2] Das ist aus der Sicht der Praxis zu begrüßen.[3] Entsprechend sind die in § 1 Abs. 2 und § 2 der Baubetriebe-VO genannten Leistungen regelmäßig Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH v. 30.6.2011[4] hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der Bauleistungen nicht auf Dienstleistungen beschränkt sei, sondern auch (Bau-)Lieferungen (so z. B. Werklieferungen) umfasse.[5] Reine Lieferungen (z. B. Materiallieferungen) fallen dagegen nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Rz. 69). Bei Zweifeln über das Vorliegen einer Bauleistung können die Parteien übereinstimmend das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, wenn dadurch kein Steuerausfall entsteht (§ 13b Abs. 5 S. 8 UStG; Rz. 171ff.).

 

Rz. 63

Nach Verwaltungsauffassung ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen). Zu den Leistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG fallen, gehören auch der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, wenn sie auf Dauer in einem Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern (s. auch Rz. 72 zu Betriebsvorrichtungen). Ebenfalls zählen hierzu Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks, die Installation einer fest mit dem Bauwerk verbundenen EDV- oder Telefonanlage und die Dachbegrünung eines Bauwerks. Der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss) fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt (Abschn. 13b.2 Abs. 1 u. 5 Nr. 8 UStAE).

 

Rz. 64

Nach Auffassung der Verwaltung muss sich die Bauleistung unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d. h., es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturleistungen; vgl. jedoch die Bagatellregelung in Rz. 65 und Rz. 69; Abschn. 13b.2 Abs. 3 UStAE).

 

Rz. 65

Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken werden von der Verwaltung nur dann als Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG angesehen, wenn sie einen Nettowert von 500 EUR übersteigen und wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerks gegeben ist.[6]

 

Rz. 66

Künstlerische Leistungen an Bauwerken gehören nach Verwaltungsansicht ebenfalls zu den Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Stellt der Künstler lediglich Ideen oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor (Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 9 UStAE).

 

Rz. 67

Ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, stellt nach Auffassung der Verwaltung eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG fallende Leistung dar. Relevant ist dies insbesondere für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird.[7] Die zu reinigende Oberfläche kann aber auch durch chemische Einwirkungen verändert werden. Zur bloßen Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen vgl. jedoch Rz. 69 und Rz. 98.

 

Rz. 68

Ausgenommen von der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG ausdrücklich Planungs- und Überwachungsleistungen. Hierunter fallen nach Auffassung der Verwaltung[8] ausschließlich

  • planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren),
  • Labordienstleistungen (z. B. chemische Analy...

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