Rz. 51

Für stpfl. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren geht bereits seit 1.1.2002 die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a. F.). Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (§ 9 Abs. 1 UStG) nicht dadurch zu Steuerausfällen führt, dass dem Erwerber zwar der Vorsteuerabzug zusteht, der Vollstreckungsschuldner als leistender Unternehmer aber die geschuldete Steuer für die Grundstückslieferung nicht an das FA abführen kann.

 

Rz. 52

MWv 1.4.2004[1] wurde § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a. F. (jetzt Abs. 2 Nr. 3) erweitert, sodass nun bei allen stpfl. Umsätzen, die unter das GrEStG fallen, der Leistungsempfänger die USt schuldet, sofern er ein Unternehmer oder (ab 1.7.2010) eine juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG). Hintergrund für diese Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers waren Feststellungen des Bundesrechnungshofs, nach denen die Option zur Steuerpflicht im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen in hohem Maße missbrauchsanfällig sei. Von der Zahlungsunfähigkeit bedrohte Unternehmer veräußern nämlich häufig auf Druck der Kreditinstitute ein betriebliches Grundstück, um mit dem erzielten Kaufpreis die Kreditbelastung zu verringern. Bei einer Option zur Steuerpflicht (§ 9 Abs. 1 UStG) konnte die kreditgebende Bank – aufgrund vertraglicher Abrede im Notarvertrag – den gesamten Bruttoverkaufspreis (einschl. USt) zur Tilgung ihrer Forderung einsetzen. Da für den Verkäufer oft kein Resterlös verblieb, konnte er aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz seine aus dem Verkauf resultierende USt-Schuld gegenüber dem FA nicht mehr begleichen. Infolge der Regelung in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a. F. (jetzt Abs. 2 Nr. 3) kann ab 1.4.2004 nur noch der Nettoverkaufserlös zur Schuldentilgung genutzt werden. Kritisch ist jedoch gegenüber der Regelung anzumerken, dass sie auch in den Fällen, in denen kein Kreditinstitut am Grundstücksverkauf beteiligt ist und kein Missbrauch vorliegt, greift.[2]

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