Rz. 142

Unter § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG fallen nur Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen (z. B. Entsorgungsleistungen, Pressvorgänge) fallen nicht unter die Regelung. Auch bei Lieferungen von Gegenständen der Anlage 4 im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu beachten (Abschn. 13b.7a Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abschn. 13b.4 Abs. 2 S. 3 UStAE). § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG gilt nicht, wenn der Lieferer bei der Lieferung der in Anlage 4 aufgeführten Gegenstände die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendet (Rz. 133).

 

Rz. 143

Lieferungen der in der Anlage 4 aufgeführten Gegenstände, die nach dem 31.12.2014 erfolgen, fallen nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000 EUR beträgt. Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Ist aufgrund der Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Grenze von 5.000 EUR erreicht oder überschritten wird, lässt die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu, sofern die Parteien übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird, sodass keine Steuerausfälle entstehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Grenze von 5.000 EUR nicht überschritten wird, so bleibt es bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (Abschn. 13b.7a Abs. 2 i. V. m. Abschn. 13b.7 Abs. 3 UStAE). Die Ausführungen in Rz. 129 – 132 gelten entsprechend.

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