Rz. 115

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG auf steuerpflichtige Lieferungen von

  • Mobilfunkgeräten,
  • Tablet-Computern,
  • Spielekonsolen sowie
  • integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand,
  • wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.
 

Rz. 116

Von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG werden nur Lieferungen, nicht aber sonstige Leistungen im Zusammenhang mit den o. g. Gegenständen erfasst. Die Verlagerung der Steuerschuld ist weiter davon abhängig, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG). Er muss nicht selbst derartige Lieferungen ausführen. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (insbesondere im Einzelhandel) bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers, unabhängig vom Rechnungsbetrag.

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