Rz. 33

Nach § 13b Abs. 2 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer bei bestimmten in Abs. 2 aufgeführten Umsätzen regelmäßig mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die sonstigen Leistungen, die in Abs. 1 genannt sind. Umsätze nach Abs. 2 Nr. 4, 6 und 8, die von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ausgeführt werden, fallen also unter die Entstehensregelung des Abs. 1. Die Vorschrift ist auf nach dem 30.6.2010 bewirkte Umsätze anzuwenden. Die Regelung entspricht Art. 66 Unterabs. 1 MwStSystRL.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.

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