Rz. 224

Seit 1.1.2010 muss ein Unternehmer, der steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, eine ZM an das BZSt übermitteln. Die Angaben in der ZM sind bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs (Meldezeitraum) zu melden, in dem der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.[1] Hat der Unternehmer bereits eine ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen abzugeben, so sind die Angaben zu den sonstigen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des jeweiligen Kalendervierteljahrs zu melden, für das sonstige Leistungen zu melden sind (§ 18a Abs. 2 S. 2 UStG). Der Unternehmer kann in diesem Fall jedoch auch von der Sonderregelung des § 18a Abs. 3 UStG Gebrauch machen und die Angaben über sonstige Leistungen nach Anzeige an das BZSt monatlich übermitteln.

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