Rz. 21

Nach § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Steuer für die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der Entstehungszeitpunkt für die nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers richtet sich nach Abs. 2. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wird in § 13b Abs. 5 UStG geregelt.

 

Rz. 22

Nach § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer für bestimmte in Nr. 1 bis 12 aufgeführte steuerpflichtige Umsätze mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

In § 13b Abs. 2 Nr. 1 bis 12 UStG werden die Anwendungsfälle, in denen der Leistungsempfänger die USt-Schuld des Leistenden schuldet, geregelt. Betroffen sind Werklieferungen und nicht unter Abs. 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG), Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG), alle stpfl. Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), bestimmte Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG sowie Lieferungen von Gas und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG), Umsätze mit bestimmten Emissionsrechten sowie Zertifikaten (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG), Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG), bestimmte Goldlieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG), bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielkonsolen und integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG), Lieferungen der in Anlage 4 bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG).

 

Rz. 23

Die Anordnung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft der vom Leistenden ausgelösten USt auf den Leistungsempfänger findet sich in § 13b Abs. 5 UStG. Betroffen davon sind in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG nur Unternehmer oder juristische Personen (§ 13b Abs. 5 S. 1 1. Hs. UStG), in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 5a, 6, 7, 9 bis 11 UStG nur Unternehmer (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG). In den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG (Subunternehmerfälle) schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 u. 5 UStG). Bei der Lieferung von Erdgas gem. § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. v. § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 S. 3 UStG). Bei der Lieferung von Elektrizität gem. § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG geht die Steuerschuld nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn sowohl der liefernde Unternehmer wie auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität sind (§ 13b Abs. 5 S. 4 UStG). § 13b Abs. 5 S. 7 UStG enthält die Anordnung, dass die Steuerschuld – vorbehaltlich des Satzes 11 – auch in den Fällen auf den Leistungsempfänger übergeht, in denen er die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat. § 13b Abs. 5 S. 8 UStG enthält eine Vereinfachungsregel bei Zweifeln der Beteiligten über die Einordnung der Leistungen. In § 13b Abs. 5 S. 9 UStG wird klargestellt, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nicht stattfindet, wenn beim leistenden Unternehmer die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. § 13b Abs. 5 S. 10 UStG enthält eine Klarstellung, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 UStG genannten Gegenständen unter den Voraussetzungen des § 25a UStG keine Verlagerung der Steuerschuld eintritt. In § 13b Abs. 5 S. 11 UStG sind schließlich die Ausnahmen vom Reverse-Charge-Verfahren bei Leistungsbezügen der öffentlichen Hand für den hoheitlichen Bereich geregelt.

 

Rz. 24

§ 13b Abs. 3 UStG bestimmt den Steuerentstehungszeitpunkt für Dauerleistungen der in Abs. 1 und 2 Nr. 1 genannten Art. Hier entsteht die Steuer mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem eine solche Leistung erbracht wurde.

 

Rz. 25

§ 13b Abs. 4 UStG regelt den Steuerentstehungszeitpunkt bei Teilleistungen sowie bei Vorauszahlungen, Anzahlungen und Abschlagszahlungen.

 

Rz. 26

In § 13b Abs. 6 UStG findet sich die Ausnahme der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in den Fällen der Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat (Nr. 1) oder die mit einem Fahrzeug i. S. v. § 1b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG durchgeführt worden ist (Nr. 2) oder in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr bes...

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